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Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen Eins aus dem
Magistrate, Eins aus der Stadtverordneten-Versammlung und Eins aus der
Buͤrgerschaft zu wählen ist. Das erstgedachte Mitglied wird vom Bürgermeister
ernannt, die beiden anderen Mitglieder werden von der Stadtverordneken-Versammlung
gewählt. -
H.a.
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar jede zu
Einhundert Thalern, von Eins bis inkl. siebenhundert fuͤnf und vierzig, nach
„dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern
der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten
der städtischen Schuldentilgungs-Kasse komrasignirt. Denselben ist ein Abdruck
dieses Prioilegiums beizufügen.
F. 4.
Den Obligationen werden für die nächsten zehn Jahre zwanzig JZinskupons,
jeder zu zwei Thaler fünfzehn Silbergroschen, in den darin bestimmten
halbjährigen Vurni#en zahlbar, nach dem angehängten Schema beigegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt nach vorheriger öffentlicher
Bekanntmachung (wie im HF. 7.) bei der Schuldeneilgungs-Kasse zu
Bochum gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten
Talons. Bem Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons-Serie
an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung
rechtzeitig geschehen ist.
Die Kupons und die Talons werden von dem Bürgermeister, der Schuldentilgungs-Kommission
und dem Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse unterschrieben.
g. 5.
Vom Verfallerage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Betrag
derselben an den Vorzeiger durch die städtische Schuldentilgungs-Kasse gezahlt.
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeindekasse,
namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen.
g. 6.
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie faͤllig geworden,
zur Zahlung praͤsentirt werden; die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum
Vortheil der staͤdtischen Armenkasse zu Bochum.
K. 7.
Die Nummern der nach K. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich
durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Jahlungskermine
öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Bochumer Kreisblatt, durch
Jahrgang 1865. (Nr. 6194.) 131 das