Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  Eins  aus  dem
Magistrate,  Eins  aus  der  Stadtverordneten-Versammlung  und  Eins  aus  der
Buͤrgerschaft  zu  wählen  ist.  Das  erstgedachte  Mitglied  wird  vom  Bürgermeister
ernannt,  die  beiden  anderen  Mitglieder  werden  von  der  Stadtverordneken-Versammlung
  gewählt.  -

H.a.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  jede  zu
Einhundert  Thalern,  von  Eins  bis  inkl.  siebenhundert  fuͤnf  und  vierzig,  nach
„dem  angehängten  Schema  ausgestellt,  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitgliedern
  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von  dem  Rendanten
der  städtischen  Schuldentilgungs-Kasse  komrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck
dieses  Prioilegiums  beizufügen.

F.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  zehn  Jahre  zwanzig  JZinskupons,
  jeder  zu  zwei  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen,  in  den  darin  bestimmten
halbjährigen  Vurni#en  zahlbar,  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.
Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  nach  vorheriger  öffentlicher
  Bekanntmachung  (wie  im  HF.  7.)  bei  der  Schuldeneilgungs-Kasse  zu
Bochum  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Bem  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Die  Kupons  und  die  Talons  werden  von  dem  Bürgermeister,  der  Schuldentilgungs-Kommission
  und  dem  Rendanten  der  Schuldentilgungs-Kasse  unterschrieben.


g.  5.

Vom  Verfallerage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  städtische  Schuldentilgungs-Kasse  gezahlt.
  Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.


g.  6.

Die  Zinskupons  werden  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
vier  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  faͤllig  geworden,
zur  Zahlung  praͤsentirt  werden;  die  dafuͤr  ausgesetzten  Fonds  verfallen  zum
Vortheil  der  staͤdtischen  Armenkasse  zu  Bochum.

K.  7.

Die  Nummern  der  nach  K.  1.  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich
durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Jahlungskermine
öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar  durch  das  Bochumer  Kreisblatt,  durch

Jahrgang  1865.  (Nr.  6194.)  131  das