632 Zustänbigkeit für Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlafe.
auf die Mutter oder den unterhaltspflichtigen mütterlichen Verwandten übergegangener
Anspruch, für welchen die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte
gegeben ist Gaupp--Stein §1 Abs. 2 Ziff. 2 f). Wird dagegen
dem Kinde von einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten an Stelle des Vaters
der Unterhalt gewährt, so bemessen sich dessen Ansprüche gegen den Vater nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere nach den Vorschriften
über Geschäftsführung (5 677 ff. BGB.). Für diese Ansprüche, die natürlich
nicht im außerehelichen Beischlase wurzeln, gelten die allgemeinen Zuständigkeitsnormen.
2. Nach §5 1718 BGB. ist die Anerkennung der Vaterschaft nach der Geburt
des Kindes in einer öffentlichen Urkunde möglich; diese Anerkennung hat zur Folge,
daß der Anerkennende sich nicht mehr darauf berufen kann, daß ein anderer der
Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe. Durch eine solche Anerkennung
ist also lediglich die Geltendmachung der Einrede der mehreren Zuhälter
ausgeschlossen; der in Anspruch genommene Vater kann trotz der Anerkennung
den Beweis führen, daß er der Mutter überhaupt nicht, oder nicht innerhalb
der Empfängniszeit beigewohnt hat, oder daß es den Umständen nach offenbar
unmöglich ist, daß die Mutter des Kindes aus seiner Beiwohnung empfangen
hat. Die Anerkennung nach § 1718 BGB. hat also keine rechtsbegründende Kraft.
Wird nun der Anspruch des Kindes gegen den Vater auf Gewährung des
Unterhaltes, oder der Anspruch der Mutter gegen den Vater auf Zahlung der
Entbindungskosten u. s. w. auf eine solche Anerkennung gestützt, so entspringt doch
die auf die Anerkennung gestützte Klage ihrem eigentlichen Rechtsgrunde nach
aus dem außerehelichen Beischlafe; auch für solche Ansprüche ist die ausschließliche
Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben (Entsch, des RGer. in Civils. Bd.7
S. 339, 340; Gaupp-Stein §5 1 Abs. 2 Ziff. 2).
3. Durch die Bestimmung in § 1714 BGB. ist eine Vereinbarung zwischen
dem Vater und dem Kinde über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine
an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung zulässig.
Wird auf Grund einer solchen Vereinbarung gegen den Vater auf Gewährung
des Unterhalts geklagt, so bildet nicht der außereheliche Beischlaf als
solcher, sondern die getroffene Vereinbarung, die klagsbegründende Tatsache.
Die Vereinbarung aus §5 1714 BGB. gibt deshalb einen selbständigen Klagsgrund;
für Klagen aus einer solchen Vereinbarung gelten die allgemeinen Zuständigkeitsnormen
(Gaupp-Stein §#1 Abs. 2 Ziff. 2 f.
4. Nach § 1300 BGB. kann eine unbescholtene Verlobte, die ihrem Verlobten
die Beiwohnung gestattet hat, eine billige Entschädigung wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, verlangen, wenn der Verlobte ohne wichtigen
Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder ihren Rücktritt vom Verlöbnis
verschuldet hat. Voraussetzung für diesen Anspruch ist also der Beischlaf zwischen
Bräutigam und der unbescholtenen Braut, und der Verlöbnisbruch des Bräutigams.
Hieraus folgt, daß der Anspruch aus §1300 BGB. nicht unmittelbar
und nur aus der Tatsache des Beischlafes abzuleiten ist; zur Begründung
des Anspruches gehören vielmehr verschiedene Tatumstände, von denen der
außereheliche Beischlaf nur ein Glied darstellt. Zieht man nun in Berücksichtigung,
daß nach der systematischen Stellung des § 1300 BGB. der Anspruch aus
§#1300 Be#. in der Hauptsache einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Bruches
des Verlöbnisvertrages darstellt, und daß auf Rechtsstreitigkeiten wegen solcher
Ansprüche die zur Ausnahmebestimmung führenden Erwägungen nicht zutreffen
so muß man wohl zu dem Schlusse kommen, daß Ansprüche aus § 1300 BG u.
nicht als Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlafe zu erachten sind, daß si