Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

632  Zustänbigkeit  für  Ansprüche  aus  dem  außerehelichen  Beischlafe.

auf  die  Mutter  oder  den  unterhaltspflichtigen  mütterlichen  Verwandten  übergegangener
  Anspruch,  für  welchen  die  ausschließliche  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
  gegeben  ist  Gaupp--Stein  §1  Abs.  2  Ziff.  2  f).  Wird  dagegen
dem  Kinde  von  einem  nicht  unterhaltspflichtigen  Dritten  an  Stelle  des  Vaters
der  Unterhalt  gewährt,  so  bemessen  sich  dessen  Ansprüche  gegen  den  Vater  nach
den  Bestimmungen  des  Obligationenrechts,  insbesondere  nach  den  Vorschriften
über  Geschäftsführung  (5  677  ff.  BGB.).  Für  diese  Ansprüche,  die  natürlich
nicht  im  außerehelichen  Beischlase  wurzeln,  gelten  die  allgemeinen  Zuständigkeitsnormen.


2.  Nach  §5  1718  BGB.  ist  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  nach  der  Geburt
des  Kindes  in  einer  öffentlichen  Urkunde  möglich;  diese  Anerkennung  hat  zur  Folge,
daß  der  Anerkennende  sich  nicht  mehr  darauf  berufen  kann,  daß  ein  anderer  der
Mutter  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt  habe.  Durch  eine  solche  Anerkennung
  ist  also  lediglich  die  Geltendmachung  der  Einrede  der  mehreren  Zuhälter
  ausgeschlossen;  der  in  Anspruch  genommene  Vater  kann  trotz  der  Anerkennung
  den  Beweis  führen,  daß  er  der  Mutter  überhaupt  nicht,  oder  nicht  innerhalb
  der  Empfängniszeit  beigewohnt  hat,  oder  daß  es  den  Umständen  nach  offenbar
  unmöglich  ist,  daß  die  Mutter  des  Kindes  aus  seiner  Beiwohnung  empfangen
hat.  Die  Anerkennung  nach  §  1718  BGB.  hat  also  keine  rechtsbegründende  Kraft.

Wird  nun  der  Anspruch  des  Kindes  gegen  den  Vater  auf  Gewährung  des
Unterhaltes,  oder  der  Anspruch  der  Mutter  gegen  den  Vater  auf  Zahlung  der
Entbindungskosten  u.  s.  w.  auf  eine  solche  Anerkennung  gestützt,  so  entspringt  doch
die  auf  die  Anerkennung  gestützte  Klage  ihrem  eigentlichen  Rechtsgrunde  nach
aus  dem  außerehelichen  Beischlafe;  auch  für  solche  Ansprüche  ist  die  ausschließliche
  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gegeben  (Entsch,  des  RGer.  in  Civils.  Bd.7
S.  339,  340;  Gaupp-Stein  §5  1  Abs.  2  Ziff.  2).

3.  Durch  die  Bestimmung  in  §  1714  BGB.  ist  eine  Vereinbarung  zwischen
dem  Vater  und  dem  Kinde  über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft  oder  über  eine
an  Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  zulässig.

Wird  auf  Grund  einer  solchen  Vereinbarung  gegen  den  Vater  auf  Gewährung
  des  Unterhalts  geklagt,  so  bildet  nicht  der  außereheliche  Beischlaf  als
solcher,  sondern  die  getroffene  Vereinbarung,  die  klagsbegründende  Tatsache.
Die  Vereinbarung  aus  §5  1714  BGB.  gibt  deshalb  einen  selbständigen  Klagsgrund;
für  Klagen  aus  einer  solchen  Vereinbarung  gelten  die  allgemeinen  Zuständigkeitsnormen
  (Gaupp-Stein  §#1  Abs.  2  Ziff.  2  f.

4.  Nach  §  1300  BGB.  kann  eine  unbescholtene  Verlobte,  die  ihrem  Verlobten
  die  Beiwohnung  gestattet  hat,  eine  billige  Entschädigung  wegen  des  Schadens,
  der  nicht  Vermögensschaden  ist,  verlangen,  wenn  der  Verlobte  ohne  wichtigen
  Grund  vom  Verlöbnis  zurückgetreten  ist  oder  ihren  Rücktritt  vom  Verlöbnis
verschuldet  hat.  Voraussetzung  für  diesen  Anspruch  ist  also  der  Beischlaf  zwischen
Bräutigam  und  der  unbescholtenen  Braut,  und  der  Verlöbnisbruch  des  Bräutigams.
  Hieraus  folgt,  daß  der  Anspruch  aus  §1300  BGB.  nicht  unmittelbar
  und  nur  aus  der  Tatsache  des  Beischlafes  abzuleiten  ist;  zur  Begründung
  des  Anspruches  gehören  vielmehr  verschiedene  Tatumstände,  von  denen  der
außereheliche  Beischlaf  nur  ein  Glied  darstellt.  Zieht  man  nun  in  Berücksichtigung,
  daß  nach  der  systematischen  Stellung  des  §  1300  BGB.  der  Anspruch  aus
§#1300  Be#.  in  der  Hauptsache  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Bruches
des  Verlöbnisvertrages  darstellt,  und  daß  auf  Rechtsstreitigkeiten  wegen  solcher
Ansprüche  die  zur  Ausnahmebestimmung  führenden  Erwägungen  nicht  zutreffen
so  muß  man  wohl  zu  dem  Schlusse  kommen,  daß  Ansprüche  aus  §  1300  BG  u.
nicht  als  Ansprüche  aus  dem  außerehelichen  Beischlafe  zu  erachten  sind,  daß  si