Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6209.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Oktober 1865., betreffend die Genehmigung des 
Statuts des für die Ober= und Niederlausitz zu gründenden Kreditinstituts. 
A-% Ihren Bericht vom 10. Oktober d. J. ertheile Ich dem anliegenden 
Statute des für die Ober= und Niederlausitz zu gründenden Kreditinstituts 
hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung. — Geecchzeing und in dos 
dieser Meiner Genehmigung, sowie gemäß F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
(Gesetz-Samml. von 1833. S. 75.) will Jch dem Kreditinstitute für die 
Ober= und Niederlausitz hiermit das Prioilegium bewilligen, die in jenem 
Statute näher bezeichneten, in Gemaßheit desselben zu verzinsenden und nach 
dessen Bestimmungen einzulösenden Pfandbriefe und uvone mit der rechtlichen 
Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervor- 
gehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenkhums nachweisen zu dürfen, 
geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich 
der Rechte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der 
Pfandbriefe und der Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staates zu 
übernehmen, ertheilt worden. 
Dieser Mein Erlaß und das anliegende Statut sind durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 30. Oktober 1865. 
Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiren, der Justiz, für die land- 
wirthschafrlichen Angelegenheiten und des Innern. 
Sta-
	        
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