Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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kontrahiren und Verpfändungen vorzunehmen befugt ist, Pfandbriefe auf die 
betreffenden Grundsüücke, insofern die auf Einem Hypothekenfolium eingetragenen 
mindestens einen nach K. 10. fesigestellten Werth von Einhundert Thalern 
haben, ausfertigen lassen. 
Der Antrag wird unter Vorlegung eines Hypothekenscheins pro infor- 
matione und eines Attestes der Grundsteuerbehörde über die Höhe des Rein- 
ertrages des zu bepfandbriefenden Grundstücks, wie solcher auf Grund des 
Gesetzes vom 21. Mai 1861. festgestellt ist, sowie bei städtischen Grundstücken 
unter Vorlegung der bei der ständischen Feuerversicherungs-Gesellschaft ge- 
nommenen Polize, an die Bezirksdirektion gerichtet. 
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Pandbriefe werden bewilligt bei allen ländlichen Grundstücken bis zu 
sechs Zehntheilen (#), bei siddrischen bis zu einem Drittheil (3) des er- 
mittelten Werthes; ländliche mit Gebäuden versehene Grundstücke, die wegen 
ihres geringen Umfanges der Grundsteuer nicht unterliegen, sind den städtischen 
Grundstücken, städtische Grundstücke dagegen, bei denen der Werth der zu- 
gehörigen Liegenschaften größer ist, als der der Gebäude, den ländlichen gleich 
zu achten. Gebäude, die nach der Ansicht der Bezirksdirektion als Fabriken 
zu erachten sind, sind von der Beleihung ausgeschlossen. 
C. 10. 
Der Werth der zu beleihenden ländlichen oder ihnen gleich zu achtenden 
Grundstücke wird bestimmt durch den fünf und zwanzigfachen (25fachen) 
Betrag des nach dem Gesetz vom 21. Mai 186 1. emmictelten Reinertrages der- 
selben. Soweit eine Reinertragsermittelung nicht stattgefunden har, bildet der 
25 fache Betrag der auf das zu beleihende Grundsiück fallenden, nach Ver- 
hältniß der darauf repartirten Grundsleuer zu berechnenden Quote des Rein- 
ertrages der betreffenden Gemarkung den Beleihungswerth desselben. 
Bei denjenigen siädtischen Grundstücken, welche den ländlichen nicht gleich 
zu achten sind, wird der Betrag, zu welchem die Gebäude gegen Feuersgefahr 
versichert sind, als Beleihungswerth angesehen. Bei städrischen Grundssücken, 
zu welchen ländliche gehören, werden beide Werthe zusammengerechnet. 
Der Direktion bleibt übrigens in jedem Falle überlassen, den zu ge- 
währenden Kredit herabzusetzen oder ganz zu versagen, wenn auf dem zu be- 
leihenden Grundstücke Realverbindlichkeiten haften, die im Hypothekenbuche nicht 
eingetragen sind und dessen Werth erheblich verringern oder aufheben. 
K. 11. 
Der Regel nach sollen die dem Kreditinstitute auszustellenden Hypotheken- 
Obligationen die unbedingt erste Stelle im Hypothekenbuche haben. 
Kann der Pfandbriefsucher in einzelnen Fällen die in Rubrica II oder III. 
des Hppothekenbuchs eingetragenen Verbindlichkeiten nicht zur Löschung bringen, 
(Tr. 6209.) so
	        
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