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Leisten Pfandbriefschuldner ihren statutarischen Verpflichtungen nicht puͤnkt-
lich Folge, so ist die Bezirksdirektion zur Kuͤndigung der den Pfandbriefen zum
Grunde liegenden Darlehne befugt (cfr. §. 20.).
S. 50.
, Der Bezirkssyndikus ist nicht nur der juristische Rathgeber, sondern auch
stimmberechtigtes Mitglied der Bezirksdirektion; er hat die Aufsicht uͤber die
Kassen und Buͤreaus und die dabei beschaͤftigten Unterbeamten, bereitet alle
Sachen zur Beschlußnahme in den Sitzungen vor und hat in den letzteren den
Vortrag daruͤber. «
Der Direktor kann einzelne Geschaͤfte des Syndikus entweder selbst uͤber-
nehmen, oder einem der Bezirksraͤthe uͤbertragen.
Der Bezirkssyndikus ist berechtigt, in allen Angelegenheiten, die das
Kreditinstitut beruͤhren, Vertraͤge und Verhandlungen aufzunehmen und aus-
zufertigen, und sollen dieselben gleiche Kraft und Wirkung, wie Akte eines
Preußischen Nokars, namentlich auch die Eintragungsfähigkeit in die Hypotheken-
bücher haben.
An Kosten wird derjenige Betrag zum Betriebsfonds liquidirt, den ein
Preußischer Notar in den östlichen Provinzen dafür anzusetzen befugt wäre.
G. 51.
Bei Erledigung des Syndikats oder bei zeitweiser Verhinderung des
Syndikus bestimmt der Direktor einen qualifizirten (F. 45.) Stellvertreter dessel-
ben, welcher dann alle Befugnisse und Pflichten des Syndikus selbst hat, bis
von dem betreffenden Kommunallandtage darüber befunden worden ist.
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Die Kommunallandtage der Ober= und Niederlausitz sind berechtigt, die
Bildung der §. 44. ff. vorgeschriebenen Bezirksdirektionen auszusetzen und die
nach dem Sratut diesen obliegenden Rechte und Pflichten bereits bestehenden
ständischen Organen, und zwar für die Oberlausitz der Hülfskassen-Direktion mit
Hinzutritt des Landesbestallten, und für die Niederlausitz der Landesdeputation,
welche für die von ihnen zu übernehmenden Funktionen den Namen der Bezirks-
direktionen annehmen, zu übertragen, auch die Modalitäten zu ordnen und
festzustellen, nach denen die einzelnen Mitglieder die im Statute den Bezirks-
direktionen übertragenen Geschäfte zu erledigen haben. Der ihnen beizuordnende
Syndikus hat bei ihren Berathungen nur ein konsultatives Votum. — Bei der
Bestimmung darüber, ob Bezirködirektionen zu bilden, oder ob die Verwaltunt
anderen ständischen Organen übertragen werden soll, ist der eine Kommumc#
landtag von den Enrschließungen des anderen unabhängig.
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