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F. 63.
Die Generaldirektion bildet sich:
aus dem Landescltesten und Landesbestallten der Oberlausitz,
sowie
aus dem Vorsitzenden des Kommunallandtages der Niederlaufitz und
dem Landsyndikus.
Außerdem wählt jeder Kommunallandtag noch zwei Mitglieder in die
Generaldirektion und Stelloertreter für dieselben.
Den Vorsitz in der Generaldirektion führt abwechselnd der Landesälteste
der Oberlausitz und der Vorsitzende des Kommunallandtages der Niederlausitz,
die sich in Behinderungsfällen auch gegenseitig vertreten. Sollten beide Herren
Vorsitzende behindert sein, so geht der Vorsitz in derselben Weise auf den
Landesbestallten der Oberlausitz und den Landsyndikus der Niederlausitz über.
Die Funktionen des Vorsitzenden dauern vom Beginn der einen Sitzung
bis zum Beginn der anderen. x
In Angelegenheiten, welche die Bezirksdirektion des Landestheils betreffen,
dem der Vorsitzende angehört, übernimmt der Vorsitzende aus dem anderen
Landestheile den Vorsitz-
Die Sitzungen finden abwechselnd in Görlitz und in Lübben statt.
Bei Stimmengleichheit giebt der jedesmalige Worsitzende den Ausschlag.
g. 54.
Die Bestimmungen der g9. 45. bis 48. finden auch auf die General-
direktion, jedoch mit den Modifikationen Anwendung, daß nicht ein ständiger
Syndikus derselben zugeordnek, sondern von dem jedesmaligen Vorsitzenden der
Generaldirektion ein jurislischer Beirath erwählt und zu den Geschäften und
Sitzungen zugezogen wird; daß von den gewählten Mitgliedern und Stell-
vertretern jedes Landestheils alle drei Jahre nur je Einer ausscheider, und daß
zur Beschlußfahigkeit der Generaldirektion die Anwesenheit von fünf Mit-
gliedern erforderlich ist.
C. 55.
Die General= und Bezirksdirektoren und Räthe, sowie ihre Stellvertreter
erhalten kein bestimmtes Gehalt, sondern für die Geschaftstage drei Thaler
Diäten täglich und, sofern sie Reisen zu machen haben, für jede Meile Ent-
fernung (Hin= und Rückreise besonders gerechnet) Einen Thaler Reisekosten und
bei Eisenbahntouren pro Meile zehn Silbergroschen.
(Nr. 6209.) g. 56.