Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der  Aufsichtsrath  ist  zu  einem  solchen  Antrage  nur  berechtigt,  wenn  derselbe
  in  einer,  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung,  an  welcher
saͤmmtliche  Mitglieder  (resp.  die  Stellvertreter  fuͤr  die  Verhinderten)  Theil
nehmen,  von  zwei  Drittheilen  der  Anwesenden  beschlossen  ist;  auch  kann  der
Aufsichtsrath  in  einer  auf  gleiche  Weise  zusammenberufenen  Versammlung  durch
einen  von  vollzéhligem  Kollegium  mit  Majorität  von  zwei  Driktheilen  der  Anwesenden
  gefaßten  Beschluß  die  Suspension  eines  Mitgliedes  der  Direktion,
resp.  Stellvertreters,  vom  Amte  bis  zur  definitiven  Entscheidung  der  nächsten
Generaloersammlung  anordnen,  in  welchem  Falle  der  Verwaltungsrath  zur
Einberufung  eines  Stellvertreters  und  hiernächst  interimistischen  Wahl  eines
anderen  Direktionsmitgliedes  resp.  Stellvertreters  zu  schreiten  hat.

Dieses  Wahlprotokoll  muß  unter  Zuziehung  einer  Gerichksperson  oder
eines  Notars  aufgenommen  werden.

c.  Don  dem  Aufsichterathe  insbesondere.

g.  52.
Zusammensetzung  des  Aufsichtsrathes.

Der  Aufsichtsrath  besteht  gemät  §.  37.  aus  dreizehn  Mitgliedern  nebst
vier  Stellvertretern,  von  denen  die  letzteren  bei  temporärer  Behinderung  einzelner
  Mitglieder  für  diese  auf  die  Dauer  der  Behinderung  eintreten.

Welche  Abweichungen  bezüglich  der  Bildung  des  Kollegil  und  der  Amtsdauer
  der  Mitglieder  in  den  nächsten  Jahren  slaktfinden  sollen,  wird  in  den
Uebergangsbestimmungen  (Artikel  3.)  angeordnet.

K.  53.
Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrathes.

Der  Aufsichtsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  einen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter,  auf  deren  Funktionen  die  Bestimmung
  des  F.  39.  Anwendung  findet,  und  deren  Amtsdauer  mit  dem  Zeirraume
  zusammenfällt,  für  den  sie  als  Mitglieder  und  Stellvertreter  des
Aufsichtörathes  zu  fungiren  haben.

Der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  vollzieht  die  an  die  Oirektion
und  deren  Beamte  (F.  54.  Alinea  4.),  den  Verwaltungsrath  und  die  Generalversammlung
  gerichteten  Erlasse  unter  spezieller  Mirtheilung  der  bezüglichen  Beschlüsse.
  Mit  anderen  als  diesen  Verwalkungsstellen  steht  dem  Aufsichrsrathe
eine  Korrespondenz  nicht  zu,  sondern  ist  dieselbe  durch  die  Direktion  zu  führen.

g.  34.
Ressort  des  Aufsichtsrathes.

1)  Dem  Aufsichtsrathe  liegt  die  besondere  Kontrole  der  Geschaftsführung
der  Oirektion  ob.
Er