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meidung der Nichtigkeit, ergeben, daß beide Theile mit ihren Gründen gehört
worden, und daß die Urkunden und Schriften, welche zur Sache gehbren, vor-
gelegen haben. Auch muß das schiedsrichterliche Urtel die Gründe der Ent-
scheidung enthalten. Den Vertreter der Interessen der Sozietät vor dem Schieds-
gerichte ernennt die Provinzialdirektion.
S. 72.
Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritcte tritt nur
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können,
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben.
S. 73.
Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die Nichtig-
keitsklage, wo solche nach §. 71. des Reglements und §. 172. Theil I. Tirel 2.
der Allgemeinen Gerichtsordnung zuläßig ist, und zwar alsdann vor dem ordent-
lichen Richter statt, welcher dabei, event. zugleich mit Vorbehalt der ordent-
lichen Rechrsmittel, in der Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat.
Diese Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer praäkklusivischen Frist von zehn
Tagen nach Erbffnung des schiedsrichterlichen Spruches bei dem betreffenden
Gerichte angemeldet werden.
S. 74.
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus-
spruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmirtel siatt, sondern
es geht solcher nach zehn Tagen in Rechrskraft über.
S. 75.
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskraftiger Ab-
machung der Sache, wenn sie nicht nach §. 73. an den ordentlichen Richter ge-
langen, an die Provinzialdirektion eingesandt und in deren Archio aufbewahr
werden.
XII. Prämien und Entschädigungen, welche die
Sozietät gewährt.
g. 76.
Außer den eigentlichen Brandentschaͤdigungsgeldern sollen bei Braͤnden
dem Ermessen der Provinzialdirektion nuch noch Prämien angewiesen
werden:
1) Fur die erste von auswärts, d. h. von einer anderen nicht zum Spritzen-=
verbande des Brandortes gehörigen Gemeinde und Ortschaft zur Hülfe
gekommene, mit Erfolg in Thätigkeit gewesene Feuerspritze fünf Thaler,
(Tr. 6003.) 77 und