Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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und  für  die  zweite  drei  Thaler;  desgleichen  für  den  ersten  und  beziehentlich

weiten  Wasserzufuhrwagen  die  Hälfte  der  vorbemerkten  Sätze.  Diese
präimien  werden  zur  Hälfte  an  die  Eigenthümer  des  Gespanns  und
zur  anderen  Hälfte  an  die  Bedienungemannschaften  der  Loͤschgeraͤthe
gezahlt.  Der  schriftliche  Antrag  auf  deren  Bewilligung  darf  bei  Verlust
  der  Prämien  nicht  über  vier  Wochen  nach  dem  Brande  hinausgeschoben
  werden.

2)  Fuͤr  besonders  ausgezeichnete  und  verdienstliche  Handlungen  einzelner
Individuen  beim  Feuerlöschen  und  Retten  und  für  sonst  im  Interesse
der  Sozietäkt  bethätigte  Wirksamkeit  werden  fünf  bis  fünf  und  zwanzig
Thaler  bewilligt,  und  sollen  solche  Handlungen,  bei  ganz  besonderer  Verdienstlichkeit,
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

3)  Für  die  Entdeckung  eines  Brandstifters  werden,  sobald  der  Verbrecher
in  Folge  dieser  Angaben  durch  strafrechtliches  Erkenntniß  für  schuldig
erkannt  worden,  nach  Maaßgabe  der  Verdienstlichkeit  Belohnungen  bis
zu  Einhundert  Thalern  gewährt.

S.  77.

Vorstehende  Prämien  G.  76.)  werden  aus  der  Sozietätskasse  nur  dann
bezahlt,  wenn  das  Feuer  ein  bei  der  Provinzialsozietät  versichertes  Gebäude
betroffen  hat.

XIII.  Transitorische  Bestimmungen.

S.  78.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  gegenwärtige  Reglement  in  Kraft  tritt,
ist  von  der  Provinzialdirektion  nach  Anhörung  des  Landtagsausschusses  C.  63.)
festzusetzen  und  mindestens  vier  Wochen  vorher  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz
  bekannt  zu  machen.

K.  79#.

Die  bisherigen,  in  den  Katastern  eingetragenen  Versicherungen  bleiben  in
voller  Wirksamkeit  unter  denjenigen  Modifikationen,  welche  aus  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Reglements  hervorgehen.,

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koöniglichen  Insiegel.  «

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1864.

#..)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6004.)