Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K.  7.

Eine  Kündigung  der  durch  die  Schuldverschreibungen  verbrieften  Darlehnskapitalien
  von  Seiten  der  Inhaber  findet  nicht  slatt.  Oagegen  bleibt  der  Kaufmannschaft
  das  Recht  vorbehalten,  vom  t.  Januar  1867.  ab  sowohl  die
Amortisation  zu  verstärken,  als  auch  die  Schuldverschreibungen  insgesammt  in
der  HF.  ö.  vorgeschriebenen  Form  zu  kündigen.  Die  Kündigung  darf  jedoch  nur
zum  1.  Januar  oder  1.  Juli  und  mit  sechsmonatlicher  Frist  geschehen.  Mit
dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verbindlichkeit  zur  Zinszahlung  auf,
ohne  daß  es  der  gerichtlichen  Deposstion  der  nicht  rechtzeitig  abgehobenen  Kapitalsbeträge
  bedarf.  -

S.  8.

Die  in  Folge  der  Amortisation  oder  Kündigung  eingegangenen  und  bezahlten
  Schuldverschreibungen  werden  kassirt.

 

Schema  A.
Series  II.  .  .  .  .  .  .
Schuldverschreibung
der
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft
uaunn  es)  aa  23  2o.  u  Ko  n—R

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  wird  hierdurch  als  Gläubiger
«  dert
der  Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft  fuͤr  ein  Darlehn  von  uhlne  ert
Thalern  Kurant  anerkannt,  welches  zur  Kasse  der  Korporation  baar  und  vollständig
  eingezahlt  ist  und  nach  Maaßgabe  des  unterdien  .  .  .  .  ....
von  uns  festgestellten  und  durch  die  Allerhöchste  Order  vtvor  4
.  .  .  .  ..  genehmigten  Planes  und  der  Bedingungen  fuͤr  eine  Anleihe  der
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft  im  Betrage  von  150,000  Rehlr.
verzinset  und.  zurückgezahlt  wird.
Berlin,  den  n  18.

Aelteste  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.
(Faksimile  der  Unterschriften.)

(Nr.  6004.)  Schema  B.