Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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schrieben:  Einhundert  und  funfzig  Tausend  Thalern  Kurant,  gegen  Ausgabe
von  120  Schuldverschreibungen  zu  500  Thaler  und  900  Schuldverschreibungen
zu  100  Thaler  Kurant.

g.  2.

Die  Schuldverschreibungen  werden,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nach  dem
beigefügten  Schema  A.  mit  der  Bezeichnung  Serie  II.  unter  fortlaufenden
Nummern  ausgefertigt  und  ausgereicht,  sobald  der  volle  Betrag  derselben  zur
Kasse  der  Korporation  eingezahlt  ist.

g.  3.

Die  durch  die  Schuldverschreibungen  verbrieften  Kapitalsbetraͤge  werden
mit  fuͤnf  Prozent  pro  anno  in  halbjährlichen  Raten  am  1.  Januar  und  1.  Juli
eines  jeden  Jahres  verzinst.  Die  Auszahlung  einer  jeden  Zinsrate  geschieht
gegen  Einlieferung  des  auf  den  betreffenden  Termin  lautenden,  nach  dem  an-(liegenden
  Schema  B.  auszufertigenden  Kupons.

S.  4.

Die  Ausreichung  der  Zinskupons  erfolgt  jedesmal  für  einen  vierjährigen
Zeitraum.  Mit  denselben  werden  jedesmal  Talons  nach  dem  Schema  C.  ausgegeben,
  gegen  deren  Rückgabe  die  neue  Serie  der  Zinskupons  ausgereicht  wird.

F.  5.
Verlorene  Schuldverschreibungen  können  nur  nach  geschehener  gerichtlicher

Amortisation  durch  neue  Schuldverschreibungen  ersetzt  werden.  Verlorene  Talons
  und  Zinskupons  können  nicht  amortisirt  werden.

S.  6.

Das  Gesammnrdarlehn  der  150,000  Thaler  wird  vom  Jahre  1867.  ab
allj#hrlich  mit  Einem  Prozent  amortisirt  und  zwar  unter  Hinzuziehung  der
Zinsen  der  amortisirten  Kapiralsraten.  Die  im  Wege  dieser  Amortisation  durch
baare  JZahlung  des  Nominalbetrages  zu  tilgenden  Schuldverschreibungen  werden
im  Juni  eines  jeden  Jahres,  zuerst  also  im  Juni  1867.,  in  Gegenwart  zweier
Deputirten  der  Aeltesien  der  Kaufmannschaft  und  des  Syndikus  durch  Ausloosung
  beslimmt.

Die  ausgeloosten  Nummern  werden  im  Juni  durch  den  Staats-Anzeiger
und  durch  Aushang  an  der  Börse  bekannt  gemacht  und  die  betreffenden  Schuldverschreibungen
  dadurch  zum  nächsten  1.  Januar  gekündigt.  Die  Auszahlung
erfolgt  gegen  Einlieferung  der  betreffenden  Schuldverschreibungen  und  der  dazu

ehörigen,  von  dem  gedachten  1.  Januar  ab  laufenden  Kupons.  Mit  diesem
Leg.  hört  die  Verzinsung  auf,  ohne  daß  es  einer  gerichtlichen  Deposstion  der
etwa  nicht  rechtzeitig  abgehobenen  Kapitalsbekräge  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen
  bedarf.  Der  Betrag  der  etwa  fehlenden  Kupons  wird  von  dem
Kapital  in  Abzug  gebracht.  5.1