Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1184 — 
ete zu bringenden Termine, in welchem dem Publikum der Zutritt ge- 
attet ist. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bärgermeisser und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu 
beslimmmen Tage nach dem Nominalwerthe durch die sladrische Gemeindekasse 
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Berzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzterem sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
fadlligen Zinskupons einzuliefern; geschiefr dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Kupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlbsung dieser 
Kupons verwandt. 
F. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nichr 
binnen drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt 
werden, sollen der Verwaltung der Sparkasse der Erant Solingen als zins- 
freies Depositum überwiesen werden. « 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von 
der Schuldemilgungs-Kommission kontrasignirre Anweisung des Bürgermeisters 
zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der siädrischen Ge- 
meindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den In- 
babern, der Obligarionen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obli- 
Solionen bei der gedachten Kasse durch diese auszuzahlen. 
F. 11. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in der nach der Bestimmung unter K. 7. jährlich zu erlassenden 
wannmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden diese Obligationen, 
dieser wiederholten Bekann#machungen ungeachtet, nicht bmmmen dreißig. Jahren 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestim- 
mung des F. 14. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach 
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür 
deponirten Kapitalberräge der städtischen Verwaltung zur Verwendung für 
milde Stifungen auheimfallen. 
K. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften und kann, 
wenn die Zinsen oder ausgeloosten Obligationen nicht zur rechren Zeit gezahlt 
werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. K 13
	        
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