— 1184 —
ete zu bringenden Termine, in welchem dem Publikum der Zutritt ge-
attet ist.
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bärgermeisser und den Mit-
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
S. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu
beslimmmen Tage nach dem Nominalwerthe durch die sladrische Gemeindekasse
an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hört die Berzinsung der ausgeloosten Obligationen auf.
Mit letzterem sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine
fadlligen Zinskupons einzuliefern; geschiefr dies nicht, so wird der Betrag
der fehlenden Kupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlbsung dieser
Kupons verwandt.
F. 10.
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nichr
binnen drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt
werden, sollen der Verwaltung der Sparkasse der Erant Solingen als zins-
freies Depositum überwiesen werden. «
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von
der Schuldemilgungs-Kommission kontrasignirre Anweisung des Bürgermeisters
zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der siädrischen Ge-
meindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den In-
babern, der Obligarionen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obli-
Solionen bei der gedachten Kasse durch diese auszuzahlen.
F. 11.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
ationen sind in der nach der Bestimmung unter K. 7. jährlich zu erlassenden
wannmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden diese Obligationen,
dieser wiederholten Bekann#machungen ungeachtet, nicht bmmmen dreißig. Jahren
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestim-
mung des F. 14. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach
deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür
deponirten Kapitalberräge der städtischen Verwaltung zur Verwendung für
milde Stifungen auheimfallen.
K. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften und kann,
wenn die Zinsen oder ausgeloosten Obligationen nicht zur rechren Zeit gezahlt
werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. K 13