Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1192  —

)  von  nicht  uniformirten  Militairbeamten  auf  die  Bescheinigung  der
vorgesetzten  Behörde,  daß  der  Uebergang  in  Dienstangelegenheiten
geschehe;

)  von  Kriegsreservisten,  Landwehrmännern  oder  Reservisten  auf  dem
Wege  zu  ihrem  Korps  oder  zur  lebung  und  von  da  zurück,  sofern
  ein  Unteroffizier  oder  Offizier  in  Uniform  sie  führt,  oder  sofern
  sie  sich  durch  die  Einberufungsordre  oder  den  Kriegsreservepaß
  ausweisen;

2)  von  Königlichen  Civilbeamten  bei  Dienstreisen,  sofern  sie  sich  durch
Freikarten  ausweisen;  von  Steuer=  und  Polizeibeamten  in  Uniform
ohne  besondere  Legitimation;

3)  von  Fußbotenposten;

4)  von  Personen,  welche  bei  Feuersbrünsien,  Wasserfluthen  und  ähnlichen
Nothständen  zu  Hülfe  eilen;

5)  von  Civilgefangenen  und  deren  Begleitung;

6)  von  Alumnen  öffentlicher  mildthäátiger  Anstalten,  sofern  sie  von  einem
Lehrer  oder  Vorsteher  geführt  werden,  und  von  diesem  selbst;

7)  von  Geistlichen  und  den  sie  begleitenden  Kirchendienern,  welche  Behufs
Verrichtung  kirchlicher  Amtshandlungen  die  Brücke  benutzen.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Dezember  1865.
(L.  S.)  Wilhelm.
Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).