Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1191  —
auf  Dienslreisen  begriffenen  Königlichen  Civilbeamten;  Steuer-,  Polizeiund
  Postbeamte  in  Uniform  bedürfen  keiner  Freikarte;

4)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  fuͤr  Rechnung
des  Staats  geschehen;  -

5)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposien,
  nebst  Beiwagen,  von  offentlichen  Kurieren  und  Esiafelten  und
allen  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Posipferden  und  Fuhrwerken;


6)  von  Thieren  und  Fuhrwerken,  welche  bei  Feuersbrünsten,  Wasserfluthen
und  dhnlichen  Nothsiänden  zu  Hülfe  eilen.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Dezember  1865.
(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

if,
nach  welchem  das  vrie  für  die  Benutzung  der  festen
Brücke  über  den  Rhein  bei  Coblenz  von  Fußgängern  zu
entrichten  ist.

Vom  4.  Dezember  1865.

E.  wird  entrichtet:
von  jedem  Fußgänger  mit  oder  ohne  Last..  .........  2Pfennige
Anmerkung:  Kleine  Kinder,  welche  auf  dem  Arm  getragen
werden,  sind  bruͤckengeldfrei.
Befreiungen.
Bruͤckengeld  wird  nicht  rhoben:

1)  vom  Militair  nach  folgenden  naͤheren  Beslimmungen:

a)  vom  Militair  aller  Grade  und  von  Militairbeamten  in  Uniform,
desgleichen  von  den  sie  begleitenden  Dienern;
(Nr.  6235.)  b)  von