Full text : Geschichte der Hohenzollern.

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handeln  oder  können  ganz  oder  theilweise  durch  Erhebung  eines  entsprechenden
Sprunggeldes  oder  durch  eine  besondere  auf  die  Viehbesitzer  nach  Maßgabe  ihres
deckfähigen  Viehbestandes  zu  vertheilende  Gemeindesteuer  aufgebracht  werden.  Von
einer  solchen  Gemeindesteuer  sind  diejenigen  Viehbesitzer  beziehungsweise  Genossenschaftsmitglieder
  befreit,  deren  eigene  Bullenhaltung  nach  dem  im  §.1  angegebenen
Maßstabe  für  ihren  Viehstand  genügt.  Die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen,
durch  welche  eine  solche  Gemeindesteuer  neu  eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen
verändert  werden  soll,  bedarf  der  Zustimmung  des  Ministers  des  Innern  und
des  Finanzministers  nicht.

Beschließt  die  Gemeindevertretung  weder  in  dem  einen,  noch  in  dem  anderen
Sinne,  so  sind  die  Kosten  als  allgemeine  Gemeindelasten  aufzubringen.

S.  4.

Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  kann  eine  Gemeinde  sich  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Bullenhaltungsverbande  vereinigen.
  Geschieht  dies,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  1  dieses  Gesetzes
sinngemäß  zur  Anwendung.  .

Eine  solche  Vereinigung  kann  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  angeordnet
werden,  wenn  eine  oder  mehrere  Gemeinden  für  sich  allein  außer  Stande  sind,
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entsprechen.

.  5.

Der  Kreisausschuß  kann  einzelne  Gemeinden,  in  welchen  wegen  ihrer  besonderen
  wirthschaftlichen  Verhältnisse  ein  Bedürfniß  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  besteht,  von  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  ganz  oder  theilweise  entbinden.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
  zulässig.  -

§.6.

Die  bestehenden  besonderen  Verpflichtungen  zur  Bullenhaltung  bleiben  durch
dies  Gesetz  unberührt.

ß.  7.

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Kiel,  den  27.  Juni  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
Herrfurth.  v.  Schelling.  v.  Verdy.  Frhr.  v.  Berlepsch.