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gen erfolgen durch die in Saarbrücken erscheinenden öffentlichen Blätter und
durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung zu Trier.
K. 14.
In Ansehung der verloren gegangenen oder vernichteten Obligationen oder
Zinskupons sinden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, . 1.
is 13., mit nachstehenden ndheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im
F. 2. dieses Privilegii genannten Kommission gemacht werden. Dieser
werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach
der angefährten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen
die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere
Regierung zu Trier statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte, wozu die Stadt Saarbrücken gehört;
c) die in den §9#. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch die im H. 13. dieses Privilegii angeführten
Blätter geschehen;
!) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im §F. 8. erwähnten
achten Zinszahlungstermins soll der fünfte treten.
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
landesherrliche Privilegium Allerhochsteigenhändig vollzogen und unker Unserem
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von
Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prdjudiziren.
Gegeben Berlin, den 5. Dezember 1864.
(I. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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