Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 60 — 
gen erfolgen durch die in Saarbrücken erscheinenden öffentlichen Blätter und 
durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung zu Trier. 
K. 14. 
In Ansehung der verloren gegangenen oder vernichteten Obligationen oder 
Zinskupons sinden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere, . 1. 
is 13., mit nachstehenden ndheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im 
F. 2. dieses Privilegii genannten Kommission gemacht werden. Dieser 
werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach 
der angefährten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen 
die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere 
Regierung zu Trier statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land- 
gerichte, wozu die Stadt Saarbrücken gehört; 
c) die in den §9#. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch die im H. 13. dieses Privilegii angeführten 
Blätter geschehen; 
!) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins- 
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im §F. 8. erwähnten 
achten Zinszahlungstermins soll der fünfte treten. 
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
landesherrliche Privilegium Allerhochsteigenhändig vollzogen und unker Unserem 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern 
der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von 
Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prdjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 5. Dezember 1864. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Rbein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.