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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Oppeln.
Obligation
des Neisser Kreises
Liti. ..... M ....
uͤber ....... . ... . . . . Thaler Preußisch Kurant.
Au Grund der unteen .. besttigten Kreistagsbeschlüsse vom
5. November 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 66,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Neisser Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo# Thalern Preußisch
Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 66,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Jahren aus
m¾v-. zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. 2 Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Uzungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt fünf,
Rrei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats-Anzeiger,
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Lppemn und in
einer zu Breslau erscheinenden Zeitung, sowie dem Neisser Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergeskalt das Kapital zu entrichten ist, wird
é in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-—*
der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Neisse, und zwar auch in der nach dem Eintritt
des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschreibun
Er. 6008) sin