Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine  zuruͤck
zu  liefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Faͤlligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren
zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Worschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  S.  120.  sedqu.  bei  dem  Koniglichen  Kreisgerichte  zu  Neisse.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  ammeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Veriährungefeit  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Jinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sehn  halbjahrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  NSeis  werden  Zinskupons
auf  fünfjhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Neisse  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Iinskupons=  Serie  beigedruckten
  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  dagegen
  eingelegt  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermoͤgen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Neisse,  den  ...  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Neisser  Kreise.

Pro-