Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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der Kreis-Kommunalkasse in Ragnit, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital 
abgezogen. "„ 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem RNückzagkungsnermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres der Falligkeic nicht erhobenen Zinsen, verjähren 
zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Ragnik. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vier- 
jaͤhrigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statt- 
gehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung 
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist 
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind ..... halbjaͤhrige Zinskupons bis 
m Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Ragnit gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushän- 
digung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
heil Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Ragnit, den. t.. 18. 
Der kreisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau im 
Ragniter Kreise. 
Pro-
	        
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