Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Zins-Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Kreises  Ragnit
II.  Serie,

Liti.  .  .  ...  M  ....  uͤber  ...  ..  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent
Zinsen  uͤber  .  .  .  .  .  Thaler  .  .  ..  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  inscuons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  .  ....  .  ..  bis  ..  ..  ...  .  .  .  .  resp.  vom.  ......  ...
bis  .......  ...  zund  späterhin  Ki  günsi  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für
das  Halbjahr  vun  bis  mit  (in  Buchstaben)  Thalern
.....  Silbekgkoschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Ragnit.

Ragnit,  den  nr  n  18.

Der  kreisständische  Finanz-Ausschuß  für  den  Chaufseebau  im
Ragniter  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jabren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  KNegierungebezirk  Gumbinnen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Ragnit
II.  Serie.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Kreises  Ragnit
Litt.  M  .  ...  übeer  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ragnik,  sofern  nicht  von  dem  als  solchen  legitimirten  Inhaber
  der  Obligation  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.

Ragnit,  den  ..  ten  ..  ....  ...

Der  kreisständische  Fiunnd  pustus  für  den  Chausseebau  im
Kreise  Ragnit.

 

(Nr.  6015—6017.)  (Nr.  6016.3