Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Zur  Verleihung  des  Olga-Ordens  sind  Uns  nur  solche  Personen  in  Vorschlag  zu
bringen,  welche  sich  im  Besitze  der  Karl-Olga-Medaille  in  Silber  befinden.

Unser  Ordens-Kanzler  ist  mit  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  18.  Oktober  1905.

Wilhelm.
(I.  S.)

Der  Ordens-Kanzler
v.  Soden.

Königliche  Verordunus,
betreffend  die  Ermächtisung  der  Staatseisenbahuverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Erweiterung
des  Stadtbahnhofs  Frendenstadt  erforderlichen  Grundeigenkums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
Vom  19.  Oktober  1905.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Bl.  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erweiterung  der
Gleisanlagen  des  Stadtbahnhofs  Freudenstadt  die  nach  dem  genehmigten  allgemeinen
Plan  hierfür  erforderlichen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben.

Nach  diesem  Plan  sollen  auf  der  westlichen  Seite  des  genannten  Bahnhofs,  links
vom  durchgehenden  Hauptgleis  gegen  Klosterreichenbach  und  außerhalb  des  Übergangs  der
Moosstraße,  zwei  weitere  Gleise  und  ein  Verladeplatz  angelegt  und  auf  der  östlichen
Bahnhofseite  der  vorhandene  Ladeplatz  und  das  Verladegleis  sowie  das  Abstellgleis  verlängert
  werden.