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Zur Verleihung des Olga-Ordens sind Uns nur solche Personen in Vorschlag zu
bringen, welche sich im Besitze der Karl-Olga-Medaille in Silber befinden.
Unser Ordens-Kanzler ist mit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung
beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Oktober 1905.
Wilhelm.
(I. S.)
Der Ordens-Kanzler
v. Soden.
Königliche Verordunus,
betreffend die Ermächtisung der Staatseisenbahuverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung
des Stadtbahnhofs Frendenstadt erforderlichen Grundeigenkums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 19. Oktober 1905.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), verordnen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erweiterung der
Gleisanlagen des Stadtbahnhofs Freudenstadt die nach dem genehmigten allgemeinen
Plan hierfür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung
zu erwerben.
Nach diesem Plan sollen auf der westlichen Seite des genannten Bahnhofs, links
vom durchgehenden Hauptgleis gegen Klosterreichenbach und außerhalb des Übergangs der
Moosstraße, zwei weitere Gleise und ein Verladeplatz angelegt und auf der östlichen
Bahnhofseite der vorhandene Ladeplatz und das Verladegleis sowie das Abstellgleis verlängert
werden.