Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6021.) Verordnung, betreffend die Ausführung des F. 90. des Revidirten Reglements 
der Land-Feuersozietäkt des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. 
Vom 13. Februar 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #2c. 
haben über die Ausführung des F. 90. des Revidirten Reglements der Land- 
Feuersozietät des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. (Gesetz-Samml. 
von 1863. S. 572.), die Ausscheidung der im I. Jerichower, Mansfelder See-, 
Saal= und Worbiser Kreise belegenen Ortschaften, welche seither dieser Sozie- 
tät angehört haben, betreffend, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der 
Provinz Sachsen, beschlossen, was folgt: 
g. 1. 
Auf Grund des §. 90. des Reoidirten Reglements für die Land-Feuer- 
sozietät des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. scheiden die Ein- 
gangs genannten Ortschaften aus dieser Sozietät vom 1. Juli 1865. ab aus, 
und werden von da ab dem Bezirke der Magdeburgischen Land-Feuersozietä#t 
zugeschlagen. 
g. 2. 
Bis zur Anfangs-(Mitternachts-) Stunde des 1. Juli 1865. sind die 
sämmtlichen bis dahin sich ereignenden Feuerschdden an den bei der Land-Feuer- 
sozierdt des Herzogkhums Sachsen versicherten Gebäuden der fraglichen Ort- 
schaften als Schadenfälle dieser Sozietaät zu betrachten, und nach den bei der- 
selben gültigen reglementsmäßigen Bestimmungen zu vergüten. 
agegen haben aber auch die ausscheidenden Sozietätsgenossen zu allen 
Ausgaben, die aus der Zeit vor der Ausscheidung ihren Ursprung nehmen, an 
die genannte Sozietät nach den bei derselben geltenden Bestimmungen beizu- 
tragen. 
g. 3. 
In demselben Verhaͤltniß, in welchem das Versicherungs-Kapital der 
fraglichen Ortschaften zu dem Gesammt-Versicherungskapitale der Land-Feuer- 
sozietät des Herzogthums Sachsen am Tage vor der Ausscheidung, also am 
30. Juni 1865., steht, wird ein Theil des eisernen Bestandes der letzteren von 
diesem abgezweigt und der Magdeburgischen Land-Feuersozietdt zur Vermehrung 
ihres Besen apitals überwiesen. 
Eintrittsgeld für die Uebertretenden wird von der Magdeburgischen Land- 
Feuersozietä nicht erhoben. 
« H.4. 
Die bei der Land-Feuersozietät des Herzogthums Sachsen versicherten 
Interessenten der Eingangs gedachten Ortschaften, welche zur Magdeburgischen 
Land-Feuersozietät übertreten wollen, können ihre desfallsigen Erklärungen 
(Tr. 6031—6022.) sowohl
	        
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