1060 Nr. 169. 1916.
vom 27. Juli 1916 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage sich
ergebenden Übernahmepreise, allen übrigen Sackhändlern aber die so ermittelten Vergütungen
nur unter Abzug der bisher für die Abnehmer vorgesehenen Sätze.
· ie nach den früheren Vorschriften als Aufkäufer zugelassenen Sackhändler haben
ihre Bestände sofort, jedenfalls vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen, an
ihren bisherigen Vermittler abzuführen. "
Artikel III.
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem 20. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.
(8) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1916, betreffend das Verbot des Verkaufs
von Ferngläsern und Objektiven fÜr Photographie und Projektion.
Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps
zu Altona, betreffend das Verbot des Verkaufs von Ferngläsern und Objektiven
für Photographie und Projektion, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht:
Zur Ausführung der Verordnung wird folgendes bestimmt:
1. Polizeibehörden im Sinne des § 4 sind die Ortsobrigkeiten, im
ritterschaftlichen Gebiet die auf Grund der Verordnung vom 6. August
1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissare.
2. An die Stelle des Jagdscheins (§ 4) tritt eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit,
bezw. des Kommissars des Inhalts, daß der Käufer zur
Ausübung der Jagd berechtigt ist.
3. Ortspolizeiliche Behörden im Sinne des § 5 sind die Ortsobrigkeiten,
im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare (zu vgl. Ziffer 1
dieser Bekanntmachung).
Schwerin, den 26. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.