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sowohl bei den Ortsvorstaͤnden, wie bei den Polizeibehoͤrden, wenn sie nicht die
unmittelbare Erklaͤrung bei der Direktion vorziehen, abgeben, und diese sind ver-
pflichtet, die desfallsigen Deklarationen an die Direktion gelangen zu lassen.
g. 5.
Die Aufnahme derjenigen Interessenten, welche ihren Uebertritt in Ge-
maͤßheit des F. 4. ausdrücklich erklärt haben, erfolgt in die Magdeburgische
Land-Feuersozietät vom 1. Juli 1865. ab unter denjenigen Veraänderungen und
Modifkationen, welche die reglementarischen Vorschriften dieser Sozietät erfor-
derlich machen. Die diesfälligen Vorbereitungen hat der Generaldirektor der-
selben zu veranlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6022.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Februar 1865., betreffend die Abänderung des
g. 59. des Revidirten Reglements der Land-Feuersozietct für die Kur-
mark Brandenburg (mit Aueschluß der Altmark)) für das Markgrafthum
Niederlausitz und die Distrikte Jüterbogk und Belzig vom 15. Januar 1855.
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A.. den Bericht vom 9. Februar d. J. will Ich dem Antrage des 37 sten
Kommunallandtages der Kurmark gemaß hierdurch genehmigen, daß an Stelle
des K. 59. des Revidirten Reglements der Land-Feuersozietät für die Kurmark
Brandenburg (mit Ausschluß der Altmark), für das Markgrafthum Niederlausitz
und die Disirikte Jüterbogk und Belzig vom 15. Januar 1855. (Gesetz-Samml.
von 1855. S. 73.) folgende Bestimmung trete:
„Antrage auf Erhöhungen bestehender Versicherungen sind wie An-
träge auf Versicherungen überhaupt (989. 21. ff.) zu behandeln.“
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 13. Februar 1865. »
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern. ·
(Nr. 6023.)