Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

120  VI.

2.  Nach  §  22  wird  eingeschaltet:
§  22à.

Die  Zustellungen  an  Pfleglinge  in  staatlichen  Irrenanstalten  erfolgen  durch  das
Oberwartepersonal  (Oberwärter,  Oberwärterinnen  und  deren  Stellvertreter).

Die  zuzustellenden  Schriftstücke  sind  an  die  Direktion  der  Anstalt  zu  senden,
welche  darauf  die  Zustellung  veranlaßt  und  die  Zustellungsurkunde  der  ersuchenden
Behörde  übermittelt.  Besondere  Begleitschreiben  sind  nicht  erforderlich.

Über  die  Zustellung  ist  eine  Urkunde  entsprechend  dem  Formular  I  aufzunehmen.

Eine  Zustellungsgebühr  wird  nicht  erhoben.

3.  8  23  erhält  als  Absatz  2  folgenden  Zusatz:
Die  Vorschrift  des  §  22  ,  findet  auch  auf  die  Zustellungen  in  Verwaltungssachen
Anwendung.
Karlsruhe,  den  24.  Jannar  1913.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Bader.

Verordnung.
(Vom  31.  Jannar  1913.)
Die  Aufhebung  der  Flößerei  auf  der  Enz  und  Nagold  betreffend.

Unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  6.  April  1889,  die  Floßordnung  für  die  Enz
und  die  Nagold  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  51),  wird  auf  Grund  der  8§§  15.
106  Absatz  1  Ziffer  2  und  6  des  Wassergesetzes,  §  148  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuches
die  Flößerei  auf  der  Enz  und  Nagold  mit  sofortiger  Wirksamkeit  untersagt.

Karlsruhe,  den  31.  Jannar  1913.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
J.  V.:
Glockner.
von  Gemmingen.

Druck  und  BVerlag  von  Malsch  &  Bogel  in  Karlsruhe.