Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Zu F. 13. und Alinea 2. g. 36. 
Der g. 13. fällt fort. 
Zu VG. 14. 26. und 86. 
In die Stelle des letzten Alinea des F. 14. tritt folgende Bestimmung: 
Die Absendung des Versicherungsantrages muß innerhalb drei 
Tagen nach der Einreichung erfolgen. Dem Versicherten ist hier- 
über auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen. 
Der Austritt oder die Heruntersetzung darf nur mit dem 
1. Januar erfolgen und muß spätestens bis zum vorhergehenden 
1. Oktober dem Magistrate angezeigt werden. Der Ausscheidende 
hat auch diejenigen außerordentlichen Beiträge zu berichtigen, welche 
zur Deckung der bis zum Austritte stattgefundenen Brandschäden er- 
forderlich sind. 
K. 86. fällt fort. 
Zu W. 18. und 83. 
In die Formulare zu den Gebaäudebeschreibungen und Katastern sind 
statt der halbjährigen die Beiträge für ein ganzes Jahr nebst den reglements- 
mäßig etwa erforderlichen Zuschlägen (Zusatz zu F. 29. und zu §. 51.) auf- 
zunehmen. - 
Weitere Aenderungen dieser Formulare beduͤrfen lediglich der Geneh- 
migung der Repraͤsentanten. 
Zu g. 19. 
Die Gebaͤudebeschreibung ist nur in zwei Exemplaren auszufertigen, von 
denen eines dem Besitzer, das zweite dem Magistrate zugestellt wird. 
Zu G. 25. und 76. 
Mit Ausschluß der Revision einzelner Versicherungen duͤrfen Revisionen 
mur mit Genehmigung der Repraäsentanten von der Direktion angeordnet 
werden. 
Im g. 76. ist slatt des Wortes „Revision“ — „Reisen“ zu setzen. 
Zu g. 29. 
Absatz 4. dahin lautend: 
„Ueberall werden Gebäude, die, in ununterbrochenem Zusammenhange 
gebaut, unter einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und 
nach dem Theile, welcher der feuergefährlichste ist, klassifizirt“. 
fällt fort. 
In
	        
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