Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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In  Stelle  des  folgenden  Alinea  5.  tritt  nachstehende  Bestimmung:

Wird  die  Feuergefaͤhrlichkeit  eines  Gebaͤudes  durch  die  Art  seiner
Benutzung  oder  durch  die  Nähe  eines  der  im  PF.  4.  bezeichneten
Gebäude  mehr  als  gewöhnlich  erhöhr,  so  ist  zu  dem  Klassenbeitrage
noch  ein  Zuschlag  zu  erheben,  welcher  bis  zur  Hälfte  dieses  Beitrages
als  Maximum  nach  der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles  von  der
Direktion  auf  das  Gutachten  des  betreffenden  Magistrats  festgesetzt  wird.

Der  letzte  Absatz  erhält  folgende  Fassung:
Abbauten,  die  von  der  nächsten  Ortschaft  mindestens  600  Fuß  und
von  anderen  Abbamen  mindestens  300  Fuß  entfernt  sind,  sollen  für

isolirt  gelten,  wenn  die  dazu  gehdrigen  Gebaude  auch  unter  einander
nach  obigen  Bestimmungen  nicht  isolirt  liegen.

Zu  g.  33.
Der  ordentliche  jaͤhrliche  Beitrag  wird  in  der  J.  Klasse

a)  für  isolirte  Gebäude  a.  2  Sgr.  6  Pf.
b)  für  nicht  isolirte  Gebäude  au.  3  "  4

herabgesetzt.
Zu  5/06.  34.  72.  73.  und  79.  Nr.  1.

Der  Verwaltungskosten-Erat  wird  künftig  für  die  Zeit  von  einer  Reglements-Reoision
  bis  zur  anderen  durch  die  nach  HF.  34.  zur  Revisson  einzuberufenden
Deputirten  festgestellt.  Die  Repräsentanten  haben  denselben  bei  ihrem  letzten
Zusammentritte  vor  der  Reoision  vorzubereiten  und  zu  begutachten.

Bis  zur  nächsten  Reglementsrevision  wird  er  wie  bisher,  jedoch  ohne
Unterabtheilungen  (F.  73.),  von  den  Repräsentanten  festgestellt.

Zu  g.  35.

Die  durch  den  F.  35.  und  den  Zusatz  zum  Alinea  5.  des  §.  29.  bedingte
Zahlung  höherer  Beiträge  beginnt  mit  dem  ersien  Tage  des  Monats,  in  welchem
die  Veränderung  stattgefunden  hat.

Ist  die  Veränderung  von  solcher  Art,  daß  das  Gebäude  dadurch  in
eine  zu  niedrigeren  Beiträgen  verpflichtete  Klasse  tritt,  so  sind  von  dem  ersten
Tage  des  auf  die  darüber  erstattere  Anzeige  folgenden  Monats  nur  die  Beiträge
dieser  Klasse  zu  entrichten.

Zu  g.  51.

Der  Besitzer  eines  versicherten  Gebaäudes,  in  dem  Gaserleuchtung  stattsindet,
  ist  berechtigt,  für  Gebaudebeschädigung  durch  Gasexplosionen,  welche
keinen  Brandschaden  mit  sich  führen,  Versicherung  zu  nehmen.  Hierfür  ist  -
der  sonstigen  reglementsmaßigen  Beiträge  als  Zuschlag  zu  entrichten.  3

(Nr.  6025.)  u