Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Pensionirung  nach  den  fuͤr  Staatsbeamte  bestehenden  Grundsaͤtzen  behandelt,
haben  also  auch,  wie  diese,  Pensionsbeitraͤge  zu  entrichten;  jedoch  steht  ihnen
nur  nach  Maaßgabe  der  Dienstzeit  bei  der  Sozietaͤt  an  letztere  der  Anspruch
auf  Pension  zu.

Zur  Remuneration  der  Magistratsbeamten  wird  Ein  Prozent  der  von  jeder
Stadt  gezahlten  Feuersozietäts-Beiträge  ausgesetzt.  Von  dieser  Summe  erhaͤlt
das  die  Feuersozietäts-Angelegenheiten  bearbeitende  Magistratsmitglied  zwei  Drittel,
  der  die  Beiträge  erhebende  Kämmereikassen-Rendant  ein  Drittel.

Zu  g.  77.

Die  Wahl  der  Repraͤsentanten  erfolgt  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
durch  Stimmzettel.
Zu  g.  78.

Die  Repraͤsentanten  werden  von  der  Direktion  jaͤhrlich  in  der  ersten
Haͤlfte  des  Monats  Juni  nach  Koͤnigsberg  einberufen  und  tagen  unter  der
Leitung  eines  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Vorsitzenden.  In  dringenden  Fällen,
und  wenn  die  Mehrzahl  derselben  darauf  anträgt,  müssen  sie  außerordentlich
einberufen,  ebenso  kann  jederzeit  ihr  schriftliches  Votum  erfordert  werden.

Zu  F.  79.
In  Stelle  des  F.  79.  tritt  folgende  Bestimmung:
Die  Repräsentanten  sind  befugt:

1)  von  allen  Schriftstücken,  welche  die  Geschadftsführung  der  Sozietät
  betreffen,  jederzeir  Einsicht  zu  nehmen,  die  ganze  Verwaltung
  zu  überwachen  und  über  alle  Angelegenheiten  derselben
Beschlüsse  zu  fassen,  —  insbesondere  aber

2)  die  von  dem  Rendanten  abgelegte  und  von  der  Oirektion  revidirte
  Jahresrechnung  zu  superrevidiren  und  zu  dechargiren,

3)  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  innerhalb  der  Etatsgrenzen
außerordentliche  Gratifikationen  zu  bewilligen,

4)  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  nach  vorheriger  Prüfung  des
Justitiarius  aus  dem  Vermögen  der  Sozietät  Darlehne  zu
bewilligen,  wobei  die  Sozielätsmitglieder  vorzugsweise  berücksichtigt
  werden  sollen,

5)  den  An=  und  Verkauf  von  Grundstäcken  und  Gerechtigkeiten
zu  genehmigen,

.0)  über  die  Anstellung  von  Regreßklagen  und  Beschwerden,  und

7)  über  die  Ausschließung  einzelner  Sozietätsmitglieder  G.  7.  des
Reglements)  zu  beschließen,

8)  die  etatsmäßig  anzustellenden  Büreau=  und  Unterbeamten  aus

(Nr.  6025.)