Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Pensionirung nach den fuͤr Staatsbeamte bestehenden Grundsaͤtzen behandelt, 
haben also auch, wie diese, Pensionsbeitraͤge zu entrichten; jedoch steht ihnen 
nur nach Maaßgabe der Dienstzeit bei der Sozietaͤt an letztere der Anspruch 
auf Pension zu. 
Zur Remuneration der Magistratsbeamten wird Ein Prozent der von jeder 
Stadt gezahlten Feuersozietäts-Beiträge ausgesetzt. Von dieser Summe erhaͤlt 
das die Feuersozietäts-Angelegenheiten bearbeitende Magistratsmitglied zwei Drit- 
tel, der die Beiträge erhebende Kämmereikassen-Rendant ein Drittel. 
Zu g. 77. 
Die Wahl der Repraͤsentanten erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit 
durch Stimmzettel. 
Zu g. 78. 
Die Repraͤsentanten werden von der Direktion jaͤhrlich in der ersten 
Haͤlfte des Monats Juni nach Koͤnigsberg einberufen und tagen unter der 
Leitung eines aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden. In dringenden Fällen, 
und wenn die Mehrzahl derselben darauf anträgt, müssen sie außerordentlich 
einberufen, ebenso kann jederzeit ihr schriftliches Votum erfordert werden. 
Zu F. 79. 
In Stelle des F. 79. tritt folgende Bestimmung: 
Die Repräsentanten sind befugt: 
1) von allen Schriftstücken, welche die Geschadftsführung der Sozie- 
tät betreffen, jederzeir Einsicht zu nehmen, die ganze Verwal- 
tung zu überwachen und über alle Angelegenheiten derselben 
Beschlüsse zu fassen, — insbesondere aber 
2) die von dem Rendanten abgelegte und von der Oirektion revi- 
dirte Jahresrechnung zu superrevidiren und zu dechargiren, 
3) auf den Vorschlag der Direktion innerhalb der Etatsgrenzen 
außerordentliche Gratifikationen zu bewilligen, 
4) auf den Vorschlag der Direktion nach vorheriger Prüfung des 
Justitiarius aus dem Vermögen der Sozietät Darlehne zu 
bewilligen, wobei die Sozielätsmitglieder vorzugsweise berück- 
sichtigt werden sollen, 
5) den An= und Verkauf von Grundstäcken und Gerechtigkeiten 
zu genehmigen, 
.0) über die Anstellung von Regreßklagen und Beschwerden, und 
7) über die Ausschließung einzelner Sozietätsmitglieder G. 7. des 
Reglements) zu beschließen, 
8) die etatsmäßig anzustellenden Büreau= und Unterbeamten aus 
(Nr. 6025.)
	        
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