Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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den  dazu  von  der  Direktion  vorzuschlagenden  Kandidaten  zu
wählen,  sowie  deren  Pensionirung  zu  genchmigen.

Die  Repräsentanten  sind  nur  beschlußfähig,  wenn  mindestens
drei  von  ihnen  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  der  jedesmaligen  Reglementsrevisson
(§.  34.  des  Reglements)  haben  sie  über  den  letztverflossenen  fünfjahrigen
Zeitraum  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.

Zu  F.  80.
In  Stelle  des  §.  80.  tritt  folgende  Bestimmung:
Die  Bestätigung  der  von  den  Repräsentanten  gewählten  Beamten,  die
Genehmigung  des  Etats  und  die  Entscheidung  in  allen  Streitfällen
zwischen  der  Direktion  und  den  Repräsentanten  sieht  dem  Oberpräsidenten
  und  in  höherer  Instanz  dem  Minisier  des  Innern  zu.

Zu  F.  81.
Die  Reisekosten  werden  nach  der  Meilenzahl  vom  Wohnorte  der  Repräsentanten
  im  Bezirke  der  Soziert  bis  Königsberg  berechnet.
Zu  g.  96.
Der  F.  96.  erhält  folgenden  Zusatz:
Im  Falle  etwaiger  Auflösung  der  Sozietät  wird  das  vorhandene  Vermögen
  derselben  an  die  alsdann  vorzindenen  Assoziirten  nach  Verhältniß
  der  Versicherungsbeträge  vertheilt.
Zu  S.  113.
Der  Kostenpunkt  beim  schiedsrichterlichen  Verfahren  wird  nach  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  erledigt.
Zu  g.  122.  Alinea  1.

Die  Beihuͤlfe  fuͤr  einzelne  Gemeinden  zur  Anschaffung  von  Spritzen  darf
die  Direktion  nur  im  Einverstaͤndniß  mit  den  Repraͤsentanten  bewilligen.

 

(Nr.  6026.)