Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Auch schon vor der Feslstellung des Katasters kann die Regierung die 
Einziehung von Beiträgen nach der Fläche der betheiligten Grundslücke unter 
Worbehalt der künftigen Ausgleichung anordnen. 
Nach Feststellung des Katasters können Berichtigungen desselben, abgesehen 
von den Fällen der Parzellirung oder Besitzveränderung, nur dann stattfinden, 
wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung des 
Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen wurden. Uieber der- 
gleichen Berichtigungen des Katasters entscheidert der Vorstand des Verbandes. 
K.6. 
Die Verbandsgenossen sind verpflichtet, den zur Ausführung der Melio- Biscraͤnkang 
rationsanlagen erforderlichen Grund und Boden dem Verbande abzutreten. Veen 
Die Entscheidung darüber, welche Grundslücke zu diesem Zwecke abge- · 
treten werden muͤssen, steht bei eintretendem Streite der Regierung zu Danzig 
zu, mit Vorbehalt des in einer Praͤklusivfrist von sechs Wochen einzulegenden 
Rekurses an den Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Entschaͤdigung fuͤr den abzutretenden Grund und Boden wird, wenn 
eine Einigung der Interessenten nicht stattfindet, auf dem in den gh. 45 —51. 
des Gesetzes vom 28. Februar 1843. vorgeschriebenen Wege ermittelt und 
festgestellt. 
F. 7. 
Der Vorstand des Verbandes wird aus fünf Mitgliedern gebildet, und zwar: Juner= Verfal- 
a) aus den jedesmaligen Besitzern der drei betheiligten größeren Güter * 
Krockow, Zarnowitz und Odergau, oder deren gesetzlichen Vertretern ) Vorstand. 
oder Bevollmächtigten; 
b) aus zwei Mitgliedern oder deren Stellvertretern, welche von den übrigen 
Verbandsgenossen gewählt werden. 
Die Wahl der letzteren (ad b.) erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre 
scheidet die Halfte derselben aus und wird durch Neuwahl ersetzt; die das erste 
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos beslimmt. Die Ausscheidenden 
können wiedergewählt werden. 
Tritt während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied oder Stellvertreter 
aus, so findet für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl statt. 
Das Amt der Vorflandsmitglieder und Stellvertreter ist ein unbesoldetes 
Ehrenamrt. 
g. 8. 
Waͤhlbar zum Vorstandsmitgliede und Stelloertreter (nach §. 7 ad b.) 
ist jeder großjahrige Verbandsgenosse, welcher den Besitz der bürgerlichin Rechte 
(Nr. 6080.) 16“ nicht
	        
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