Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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und  die  Verwaltung  zu  kontroliren.  Er  versammelt  sich  regelmäßig  in  jedem
Jahre  einmal  zur  Frühjahrs-Grabenschau,  stellt  den  Ecat  fest,  nimmt  die
Jahresrechnung  ab  und  faßt  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse.

Außerordentliche  Versammlungen  des  Vorstandes  können  vom  Schau-Direktor
  veranlaßt  werden.

Die  Zusammenberufung  des  Vorstandes  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  den  Schaudirektor;  Vorstandsmitglieder,  die
am  Erscheinen  verhindert  sind,  müssen  die  Vorladung  ihrem  Stellvertreter  ohne
Verzug  mittheilen.

Den  Vorsitz  in  den  Vorstandssitzungen  fährt  der  Schaudirektor;  Beschlüsse
  des  Vorstandes  können  nur  gefaßt  werden,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
  zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  zugegen  sind.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  Beschlüsse  und  die  Namen  der  theilnehmenden  Vorstandsmitglieder
sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen  und  vom  Vorsitzenden  und  wenigstens
Einem  Mitgliede  der  Versammlung  zu  vollziehen.

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An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Verbandes  steht  ein  Schaudirektor,
welcher  von  den  Vorstandsmitgliedern  durch  absolute  Stimmenmehrheit  auf
sechs  Jahre  gewählt  wird.  Die  Wahlversammlung  wird  von  dem  Landrathe
berufen  und  geleitet,  jedoch  ohne  Stimmrecht  und  nur  bei  Stimmengleichheit
mit  entscheidendem  Votum.

Wählbar  zum  Schandirektor  ist  ein  Jeder,  der  nach  I.  7.  und  8.  Vorstandsmitglied
  oder  dazu  wählbar  ist.

Die  Wahl  des  Schaudirektors  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.
Wird  diese  versagk,  so  findet  eine  Neuwahl  statt,  und  wird  auch  diese  nicht
beslätigt  oder  die  Neuwahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  die  Ernennung
für  die  sechsja4hrige  Wahlperiode  zu.

Das  Amt  des  Schaudirektors  ist  ein  Ehrenamt;  nur  für  baare  Auslagen
ist  ihm  eine  Vergütigung  vom  Vorstande  festzusetzen.

In  einzelnen  Fällen  kann  derselbe  sich  durch  ein  Vorstandsmitglied  vertreten
  lassen.

Der  Schaudirektor  wird  durch  den  Landrath,  die  Vorstandsmitglieder
und  Stellvertreter,  sowie  die  Beamten  des  Verbandes  werden  durch  den  Schau-Direktor
  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet.

S.  13.

Der  Schaudirektor  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes,
  vertrikt  denselben  Drickten  gegenüber  und  handhabt  die  örtliche  Polizei
zum  Schutze  der  Anlagen.

(Nr.  6030.)  Derb)

  Schaudtrektor.