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nicht verloren hat, nicht Beamter des Verbandes ist und mindestens einen
Besitzstand von zwanzig Morgen im Verbande hat; ferner die Paͤchter und
Verwalter solcher Verbandsgenossen, welche selbst wahlbar sind, fuͤr die Dauer
dieses Verhaͤltnisses.
Mit dem Aufhoͤren der Waͤhlbarkeit erlischt die Wahl.
g. 9.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter (nach §K. 7. ad b.)
erfolgt unmittelbar durch die Verbandsgenossen nach Stimmenmehrheit, und
zwar hat ein Jeder, welcher zwei bis dreißig Normalmorgen (d. h. auf die
höchste Beitragsklasse des Katasters reduzirte Fläche) im Verbande besitzt,
Eine Stimme, wer mehr als dreigig Normalmorgen besitzt, für je dreißig
Normalmorgen und den Ueberschuß Eine Stimme.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines zum Ver-
bande gehörigen Grundsöczs von mindestens zwei Normalmorgen, welcher mit
seinen Beiträgen zur Verbandskasse nicht im Rücksiande ist und den Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat. So lange in dem Kataster nicht
eine Klassisikation der betheiligten Grundsiücke nach verschiedenen Beitragsklassen
bewirkt worden, ist die Stimmberechtigung nach der wirklichen Fläche des Besitz-
standes zu bemessen. Das Stimmrecht von moralischen Personen, Frauen oder
Minderjahrigen kann durch deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmadchtigte
ausgeübt werden. Auch andere Wahlberechtigte können zur Ausübung des
Stimmrechts ihre Pächter oder Verwalter, oder einen anderen stimmfähigen
Genossen bevollmächtigen.
Gemeinschaftliche Besitzer müssen durch einen aus ihrer Mitte oder einen
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben.
S. 10.
Das Wahlgeschäft ist durch den Landrath des Kreises Neustadt zu leiten
und abzuhalten; derselbe ist jedoch befugt, ein Mitglied des Vorstandes oder
den Schaudirektor damit zu beauftragen.
Zum Zwecke der Wahl wird eine Liste der Wähler mit Angabe der
Stimmenzahl von dem Schaudirektor, und bis dieser bestellt sein wird, von
dem Reglerungskommissarius aufgestellt und vierzehn Tage hindurch auf dem
landräthlichen Büreau zur Kenntniß der Betheiligten ausgelegt. Während
dieser Zeit kann jeder der Betheiligten Einwendungen gegen die Liste erheben.
Die Emtscheidung über diese Einwendungen, sowie die Prüfung der Wahlen
steht bei der ersten Wahl der Regierung zu Danzig, für die folgenden Wahlen
aber dem Verbandsvorstande zu.
g. 11.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen
un