Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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nicht verloren hat, nicht Beamter des Verbandes ist und mindestens einen 
Besitzstand von zwanzig Morgen im Verbande hat; ferner die Paͤchter und 
Verwalter solcher Verbandsgenossen, welche selbst wahlbar sind, fuͤr die Dauer 
dieses Verhaͤltnisses. 
Mit dem Aufhoͤren der Waͤhlbarkeit erlischt die Wahl. 
g. 9. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter (nach §K. 7. ad b.) 
erfolgt unmittelbar durch die Verbandsgenossen nach Stimmenmehrheit, und 
zwar hat ein Jeder, welcher zwei bis dreißig Normalmorgen (d. h. auf die 
höchste Beitragsklasse des Katasters reduzirte Fläche) im Verbande besitzt, 
Eine Stimme, wer mehr als dreigig Normalmorgen besitzt, für je dreißig 
Normalmorgen und den Ueberschuß Eine Stimme. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines zum Ver- 
bande gehörigen Grundsöczs von mindestens zwei Normalmorgen, welcher mit 
seinen Beiträgen zur Verbandskasse nicht im Rücksiande ist und den Vollbesitz 
der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat. So lange in dem Kataster nicht 
eine Klassisikation der betheiligten Grundsiücke nach verschiedenen Beitragsklassen 
bewirkt worden, ist die Stimmberechtigung nach der wirklichen Fläche des Besitz- 
standes zu bemessen. Das Stimmrecht von moralischen Personen, Frauen oder 
Minderjahrigen kann durch deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmadchtigte 
ausgeübt werden. Auch andere Wahlberechtigte können zur Ausübung des 
Stimmrechts ihre Pächter oder Verwalter, oder einen anderen stimmfähigen 
Genossen bevollmächtigen. 
Gemeinschaftliche Besitzer müssen durch einen aus ihrer Mitte oder einen 
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. 
S. 10. 
Das Wahlgeschäft ist durch den Landrath des Kreises Neustadt zu leiten 
und abzuhalten; derselbe ist jedoch befugt, ein Mitglied des Vorstandes oder 
den Schaudirektor damit zu beauftragen. 
Zum Zwecke der Wahl wird eine Liste der Wähler mit Angabe der 
Stimmenzahl von dem Schaudirektor, und bis dieser bestellt sein wird, von 
dem Reglerungskommissarius aufgestellt und vierzehn Tage hindurch auf dem 
landräthlichen Büreau zur Kenntniß der Betheiligten ausgelegt. Während 
dieser Zeit kann jeder der Betheiligten Einwendungen gegen die Liste erheben. 
Die Emtscheidung über diese Einwendungen, sowie die Prüfung der Wahlen 
steht bei der ersten Wahl der Regierung zu Danzig, für die folgenden Wahlen 
aber dem Verbandsvorstande zu. 
g. 11. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen 
un
	        
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