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und die Verwaltung zu kontroliren. Er versammelt sich regelmäßig in jedem
Jahre einmal zur Frühjahrs-Grabenschau, stellt den Ecat fest, nimmt die
Jahresrechnung ab und faßt die sonst nöthigen Beschlüsse.
Außerordentliche Versammlungen des Vorstandes können vom Schau-
Direktor veranlaßt werden.
Die Zusammenberufung des Vorstandes erfolgt unter Angabe der Ge-
genstände der Verhandlung durch den Schaudirektor; Vorstandsmitglieder, die
am Erscheinen verhindert sind, müssen die Vorladung ihrem Stellvertreter ohne
Verzug mittheilen.
Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen fährt der Schaudirektor; Be-
schlüsse des Vorstandes können nur gefaßt werden, wenn außer dem Vorsitzen-
den zwei Mitglieder oder Stellvertreter zugegen sind.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse und die Namen der theilnehmenden Vorstandsmitglieder
sind in ein besonderes Buch einzutragen und vom Vorsitzenden und wenigstens
Einem Mitgliede der Versammlung zu vollziehen.
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An der Spitze der Verwaltung des Verbandes steht ein Schaudirektor,
welcher von den Vorstandsmitgliedern durch absolute Stimmenmehrheit auf
sechs Jahre gewählt wird. Die Wahlversammlung wird von dem Landrathe
berufen und geleitet, jedoch ohne Stimmrecht und nur bei Stimmengleichheit
mit entscheidendem Votum.
Wählbar zum Schandirektor ist ein Jeder, der nach I. 7. und 8. Vor-
standsmitglied oder dazu wählbar ist.
Die Wahl des Schaudirektors bedarf der Bestätigung der Regierung.
Wird diese versagk, so findet eine Neuwahl statt, und wird auch diese nicht
beslätigt oder die Neuwahl verweigert, so steht der Regierung die Ernennung
für die sechsja4hrige Wahlperiode zu.
Das Amt des Schaudirektors ist ein Ehrenamt; nur für baare Auslagen
ist ihm eine Vergütigung vom Vorstande festzusetzen.
In einzelnen Fällen kann derselbe sich durch ein Vorstandsmitglied ver-
treten lassen.
Der Schaudirektor wird durch den Landrath, die Vorstandsmitglieder
und Stellvertreter, sowie die Beamten des Verbandes werden durch den Schau-
Direktor durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.
S. 13.
Der Schaudirektor ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes, vertrikt denselben Drickten gegenüber und handhabt die örtliche Polizei
zum Schutze der Anlagen.
(Nr. 6030.) Der-
b) Schaudtrek-
tor.