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Die Remuneration des Regierungskommissarius wird aus der Staatskasse,
die des Bautechnikers aus der Verbandskasse bestritten.
Die Ausfuͤhrung der Meliorationsanlagen ist durch einen Baubeamten
der Regierung zu revidiren; die Baurechnung wird nach Anhbrung des Vorstandes
von der Regierung dechargirt.
Auf Wunsch des Vorstandes und mit Genehmigung der Rezierung kann
schon während der Ausführung des Meliorationsbaues ein Schaudirektor vom
Vorstande gewählt und mit der Leitung der Bauten beauftragt werden.
S. 18.
Abänderungen des Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- *
ed
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6030-6021.) (Nr. 6031.)
nderungen
tatuts.