Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  wird  aus  der  Staatskasse,
  die  des  Bautechnikers  aus  der  Verbandskasse  bestritten.

Die  Ausfuͤhrung  der  Meliorationsanlagen  ist  durch  einen  Baubeamten
der  Regierung  zu  revidiren;  die  Baurechnung  wird  nach  Anhbrung  des  Vorstandes
  von  der  Regierung  dechargirt.

Auf  Wunsch  des  Vorstandes  und  mit  Genehmigung  der  Rezierung  kann
schon  während  der  Ausführung  des  Meliorationsbaues  ein  Schaudirektor  vom
Vorstande  gewählt  und  mit  der  Leitung  der  Bauten  beauftragt  werden.

S.  18.

Abänderungen  des  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Geneh-  *
ed

migung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  6030-6021.)  (Nr.  6031.)

nderungen
tatuts.