Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr 6034.) Allerhöchster Erlatz vom 20. Febmar 4865., betressend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im 
Kreise Falkenberg von der Falkenberg-Neisser Kreis-Chaussee bei Jatzdorf 
bis zur Theresienhütte, im Anschluß an die Falkenberg-Jülzer Kreis-Chaussee. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee im Kreise Falkenberg, Regierungsbezirk Oppeln, von der Falkenberg- 
Neisser Kreis-Chaussee bei Jatzdorf bis zur Theresienhütte im Anschluß an die 
Falkenberg-Zülzer Kreis-Chaussee genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem 
Erbauer, Grafen von Frankenberg auf Tülonct, das Expropriationsrecht für 
die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will IJch dem Grafen von Frankenberg gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
gebdes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
hausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staars-Chausseen von Ihnen 
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Februar 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6034 6035.) 17* (Nr. 6035.)
	        
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