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K. 6.
Die Jahlung des Zuschusses erfolgt viertljährlich postnumerando nach
den Kalenderquarkalen.
g. r—
Der Verlust des Emeritengehaltes zieht den Verlust des Zuschusses nach
sich. Sollte ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt werden,
so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit, als das Einkommen der neuen Stelle
mit dem Emeritengehalte und den Zuschüssen zusammengenommen sein früheres,
bei der Emeritirung zum Grunde gelegtes Olensteinkommen nicht übersteigt.
K. 8.
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort um Auslande wählt, so muß
die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses dorthin bei dem Keniglichen
Konsisiorium nachgesucht werden. -
H.9.
Die Einnahmen des Fonds sind:
a) die Beitraͤge der Geistlichen;
b) die Zinsen aus dem Reservefonds, der aus den Ueberschüssen gebildet
wird;
c) der Ertrag der von der Rheinischen Provinzjalsynode dem Fonds zugewendeten
fortlaufenden Beisleuer, einschließlich des bisher daraus gebilderen
Kapirals; ferner Erbschaften, Schenkungen, Vermchtnisse und
sonstige Zuwendungen in den gesetzlichen Schranken;
d) Zuschüsse aus Staatsfonds, deren Zurückziehung bei fortfallendem Bedürfniß
vorbehalten ist.
g. 10.
Die laufenden jährlichen Beiträge bestehen in Einem Prozene des Dienst-Einkommens.
Hierbei werden Betrage des Diensteinkommens unter 50 Rlhlr.
nicht gerechnet.
Demnach ist z. B. der Betrag von einem Diensteinkommen:
von 350 bis 399 Rthlr. = 33 Rehlr.,
- 400 2 449 “"ê — 4
Die laufenden Beitraͤge werden vierteljährlich praenumerando am
2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober gezahlt. Die Festsetzung des
Betrages derselben erfolgt durch das Koͤnigliche Ko#ltoriun.
S. 11.
Die Beiträge werden bei Pfarrvakanzen ohne ein Gnadenjahr aus den
Revenüen der Parre fortgezahlk, fallen aber bei Bakanzen mit einem Gnadenjahre
für Wittwen und Waisen weg.
Desgleichen zahlt sie der Substitut oder Adjunkt von seinem Dienst-Einkommen
und der Emeritus von seinem Emeritenantheil.
Or. Coes.) S. 12.