Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K.  6.

Die  Jahlung  des  Zuschusses  erfolgt  viertljährlich  postnumerando  nach
den  Kalenderquarkalen.
g.  r—

Der  Verlust  des  Emeritengehaltes  zieht  den  Verlust  des  Zuschusses  nach
sich.  Sollte  ein  Emeritus  in  einem  öffentlichen  Amte  wieder  angestellt  werden,
so  verbleibt  ihm  der  Zuschuß  nur  insoweit,  als  das  Einkommen  der  neuen  Stelle
mit  dem  Emeritengehalte  und  den  Zuschüssen  zusammengenommen  sein  früheres,
bei  der  Emeritirung  zum  Grunde  gelegtes  Olensteinkommen  nicht  übersteigt.

K.  8.

Wenn  ein  Emeritus  seinen  Aufenthaltsort  um  Auslande  wählt,  so  muß
die  Genehmigung  zur  Verabfolgung  des  Zuschusses  dorthin  bei  dem  Keniglichen
Konsisiorium  nachgesucht  werden.  -

H.9.
Die  Einnahmen  des  Fonds  sind:

a)  die  Beitraͤge  der  Geistlichen;

b)  die  Zinsen  aus  dem  Reservefonds,  der  aus  den  Ueberschüssen  gebildet
  wird;

c)  der  Ertrag  der  von  der  Rheinischen  Provinzjalsynode  dem  Fonds  zugewendeten
  fortlaufenden  Beisleuer,  einschließlich  des  bisher  daraus  gebilderen
  Kapirals;  ferner  Erbschaften,  Schenkungen,  Vermchtnisse  und
sonstige  Zuwendungen  in  den  gesetzlichen  Schranken;

d)  Zuschüsse  aus  Staatsfonds,  deren  Zurückziehung  bei  fortfallendem  Bedürfniß
  vorbehalten  ist.

g.  10.

Die  laufenden  jährlichen  Beiträge  bestehen  in  Einem  Prozene  des  Dienst-Einkommens.
  Hierbei  werden  Betrage  des  Diensteinkommens  unter  50  Rlhlr.
nicht  gerechnet.

Demnach  ist  z.  B.  der  Betrag  von  einem  Diensteinkommen:

von  350  bis  399  Rthlr.  =  33  Rehlr.,
-  400  2  449  “"ê  —  4

Die  laufenden  Beitraͤge  werden  vierteljährlich  praenumerando  am
2.  Januar,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  gezahlt.  Die  Festsetzung  des
Betrages  derselben  erfolgt  durch  das  Koͤnigliche  Ko#ltoriun.

S.  11.

Die  Beiträge  werden  bei  Pfarrvakanzen  ohne  ein  Gnadenjahr  aus  den
Revenüen  der  Parre  fortgezahlk,  fallen  aber  bei  Bakanzen  mit  einem  Gnadenjahre
  für  Wittwen  und  Waisen  weg.

Desgleichen  zahlt  sie  der  Substitut  oder  Adjunkt  von  seinem  Dienst-Einkommen
  und  der  Emeritus  von  seinem  Emeritenantheil.

Or.  Coes.)  S.  12.