Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  883  —
Beilage  3.

 

Bestimmungen
über
Classificirung  der  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften  rücksichtlich
ihrer  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse.

81.

Bei  Einberufung  der  Reserve-  und  Landwehr-Mannschaften  zu  den  Fahnen  können  häus—
liche,  gewerbliche  und  Familien-Verhältnisse  nur  ausnahmsweise  insoweit  berücksichtigt  werden,
als  aus  Anlaß  derselben  vorübergehend  die  einstweilige  Zurückstellung  eines  Mannes  verfügt
werden  darf.

82.

Derartige  Berücksichtigungen  sind  nur  zulässig:

1.  wenn  ein  Mann  als  der  einzige  Ernährer  seines  arbeitsunfähigen  Vaters  oder  seiner
Mutter,  mit  denen  er  die  nämliche  Feuerstelle  bewohnt,  zu  betrachten  ist,  und  ein  Knecht  oder
Geselle  nicht  gehalten  werden  kann,  auch  durch  die  den  Familien  der  Reserve-  und  Landwehr—
Mannschaften  zu  gewährenden  Unterstützungen  der  dauernde  Ruin  des  elterlichen  Hausstandes
bei  der  Entfernung  des  Sohnes  nicht  zu  beseitigen  ist.

2.  Wenn  ein  Mann,  der  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  als  Grundbesitzer,
Pächter  oder  Gewerbetreibender,  oder  als  Ernährer  einer  zahlreichen  Familie,  selbst  bei  dem
Genusse  der  gesetzlichen  Unterstützung,  seinen  Hausstand  und  seine  Angehörigen  durch  die  Entfernung
  dem  gänzlichen  Verfalle  und  dem  Elende  Preis  geben  würde.

3.  Wenn  in  einzelnen  dringenden  Fällen  die  Zurückstellung  eines  Mannes,  dessen  geeignete
Vertretung  auf  keine  Weise  zu  ermöglichen  ist,  im  Interesse  der  allgemeinen  Landes-Cultur
und  der  National-Oekonomie  für  unabweislich  nothwendig  erachtet  wird.

Mannschaften,  welche  wegen  Control-Entziehung  nachdienen  müssen,  haben  jedoch  auch  in
den  vorgenannten  Fällen  keinerlei  Anspruch  auf  Berücksichtigung.

83.
In  den  im  §  2  angegebenen  Fällen  darf
a)  ein  Reservist  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Reserve  und  unter  besonders  dringenden
Verhältnissen  auch  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr,
b)  ein  Landwehrmann  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr
zurückgestellt  werden.

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