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6. 12.
Geistliche, welche nach K. 1. ihres Amtes entlassen werden (Straf-Emeri-
tirung), oder, ohne ehrenvoll emeritirt zu werden, ihr Amt aufgeben, können die
Erstarrung ihrer bis dahin geleisteten Beiträge nicht fordern.
K. 13.
Eine Nachzahlung von Beiträgen von früher in anderen Provinzen und
Verhältnissen (F. 2.) angestellten Geistlichen, welche durch ihre neue Anstellung
zum Unterstüczungsfonds berechtigt und verpflichtet werden, findet nicht statt.
g. 14.
Das Koͤnigliche Konsistorium der Provinz fuͤhrt die Direktion und Ver-
waltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem
Erwerbe, der Verwaltung und Veraͤußerung von Grundstuͤcken. Dasselbe ist
aber verpflichtet, in jeder Versammlung der Provinzialsynode von dem Stande
des Instituts eine vollständige Uebersicht zu geben.
C. 15.
Gegen die Verfügungen des Königlichen Konsistoriums steht den Bethei-
ligten die Beschwerde bei dem unterzeichneten Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten offen.
g. 10.
Der Direktion des Fonds bleibt vorbehalten, die Rechnungsunterlagen
des gegenwärtigen Reglements von Zeit zu Zeit einer Prüfung von Sachver-
ständigen zu unterwerfen und nach deren Ergebniß bei allen demnächst eimre-
tenden Emeritirungen den Betrag des zu gewährenden Pensionszuschusses inso-
weit zu ermäßigen oder zu erhöhen, als es nach dem Urtheile der Sachverstän-
digen zur Erhaltung der Leistungsfahigkeit des Fonds erforderlich resp. zu-
lässig M. .
Abänderungen dieses Statutes bedürfen der Zustimmung der Provinzial-
Synode.
Berlin, den 1. März 1865.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
Angelegenheiten.
v. Mühler.
Redigirt im Büreack des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Cber-Hofbuchdruckerei
(R. v. Drcker).