Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  128  —

(Nr.  6037.)  Mivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Chodziesener  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom  13.  Februar
  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Chodziesener  Kreises,  im  Regierungs-Bezirk
  Bromberg,  auf  dem  Kreistage  vom  29.  Februar  1864.  beschlossen  worden,
  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,
  da  (4  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausslellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,
  in  Buchstaben:  achtzig  Toosend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20  Apoints  zu  1000  Thalern  =  20,000  Thaler,
30  0

2  :  50  2  —  15,
300  „  :  100  -  =  30,000  -
125  -  -  40  -  *  5,000  *
500  -  2  20  -  —  10,000  -

30,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissleuer  mit
vier  und  einem  halben  Prozent  söährich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens
  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,  sowie  mit  dem  Betrage  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1865.

(L.  8.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-