Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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erhoben,  so  sind  solche  dem  Ausschußprotokolle  einzuverleiben  und  von  der  Regierung,  Kammer
der  Finanzen,  zu  bescheiden.

Der  erlassene  Bescheid,  welcher  übrigens  eine  materielle  Aenderung  der  Steueranlage
nicht  bewirken  kann,  ist  den  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Gewerbsteuerausschusses  durch
Zufertigung  einer  Abschrift  zu  eröffnen.

Stenographischer  Bericht  über  die  77.  Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten
vom  15.  Februar  1879  Bd.  III  S.  299.

6#23.

Die  Anmeldung  von  Wanderlagern  und  Wanderanktionen  hat  gemäß  Art.  15  Ziff.  5
des  Gesetzes  zunächst  bei  der  Gemeindebehörde  des  Betriebsortes  zu  erfolgen.  Dieser  steht
hienach  auch  die  primäre  Würdigung  der  Frage  zu,  ob  ein  feil  zu  bietendes  Waarenlager
als  Wanderlager  anzusehen  sei  oder  nicht.

Hinsichtlich  der  Kriterien  eines  Wanderlagers  wird  auf  die  Bestimmungen  in  Art.  15
Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  verwiesen.  In  der  Regel  werden  sich  Wanderlager  und
Wanderauktionen  von  stehenden  Handelsgeschäften  durch  die  Wahl  des  Verkaufslokals,  durch
die  Art  der  Ankündigungen,  durch  die  ganze  Art  der  äußeren  Einrichtung  des  Handels,
sowie  auch  durch  den  Mangel  der  Anmeldung  einer  Firma  zur  Verlautbarung  im  Handelsregister
  unterscheiden.

Als  feste  Verkaufsstätten,  von  welchen  aus  vorübergehend  Waaren  feilgeboten  werden,
können  gemiethete  Läden  und  Magazine  oder  die  Verkaufsräume  der  Auktionatoren  und
Inhaber  von  Licitationsanstalten,  ebenso  aber  auch  Privatwohnungen  oder  Gasthofzimmer
in  Betracht  kommen.  Jedoch  ist  der  Verkauf  von  Vieh,  welches  durch  Hausirhändler
(Nr.  5  des  Tarifs)  in  besonderen  Lokalen  aufgestellt  ist,  in  der  Regel  nicht  als  ein
Verkauf  aus  Wanderlagern  zu  betrachten.

Handelsgeschäfte,  welche  an  gewissen  Orten  mit  zeitweilig  erheblichem  Fremdenbesuche
(an  Bade-,  Cur=  oder  dergleichen  Orten)  während  eines  Theiles  des  Jahres  —  der
sogenannten  Saison  —  regelmäßig  betrieben  werden,  sind  auch  dann,  wenn  der  Wohnsitz
oder  der  Sitz  der  gewerblichen  Hauptniederlassung  des  Unternehmers  sich  an  einem  andern
Orte  befindet,  in  der  Regel  als  stehende  Zweigniederlassungen  mit  der  Gewerbsteuer  nach

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