Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6040.) Allerhschster Erlaß vom 6. Maͤrz 1865., betteffend die Genehmigung des 
Tarifs, nach welchein die Schiffahrtsabgaben in der Stadt Ueckermuͤnde 
zu entrichten sind. 
A. Ihren Bericht vom 24. Februar d. J. habe Ich dem Tarife, wonach 
die Schiffahrtsabgaben in der Stadt Ueckermünde zu erheben sind, unter Vor- 
behalt der Reoisen von fünf zu fünf Jahren, Meine Genehmigung ertheilt 
und lasse Ihnen denselben vollzogen hierbei zur Veröffentlichung durch die Gesetz- 
Sammlung wieder zugehen. 
Berlin, den 6. März 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. von Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem die Schiffahrtsabgaben in der Stadt Ueckermünde 
zu entrichten sind. 
Vom 6. März 1855. 
Es ist zu entrichten: 
A. an Vo0llwerk "geld für die Benutzung der der Stadt gehörigen, 
zum öffentlichen Verkehr bestimmten Bohlwerke: 
1) für Fahrzeuge, 
a) wenn sie nicht mehr als drei Lasten Trag- 
fdhigkeit habden ... 2 Sgr. 6 P., 
b) wenn sie größer sind, von jeder Last Trag- 
fdhigket. 1 — 
2) für Floßholz, und zwar 
a) von Lattstämmen von je 15 Stück 1 — 
b) von anderen von jedem Stück — „" 6 
(Nr. 6040.) 19 * Zu-
	        
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