Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Fuͤr  nicht  voll  beladene  Fahrzeuge  ist  bei  einer  Ladung  von  weniger
  als  dem  vierten  Theile  ihrer  Tragfaͤhigkeit  nur  der  vierte
Wiei,  bei  einer  Ladung  von  weniger  als  der  Hälfte  ihrer  Tragfdhigkeit
  nur  die  Hälfte  der  Abgabe  zu  A.  1.  b.,  mindestens
aber  2  Sgr.  6  Pf.  zu  entrichten.

2)  Für  das  Ennehmen  von  Ballast  am  Bohlwerke  ist  die  Abgabe
zu  A.  1.  a.  und  b.  nur  zum  vierten  Theile  zu  entrichten.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  am  Bohlwerke  gelöscht  oder  Handel
getrieben  haben,  ist,  wenn  sie  demnächst  wieder  laden,  die  Ababe

  zu  A.  1.  a.  und  b.  von  Neuem  zu  entrichten.  -

4)  Fuͤr  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  zehn  Lasten  Tragfaͤhigkeit
ist  nach  Ablauf  von  je  sieben  Tagen,  fuͤr  Fahrzeuge  von  mehr
als  zehn  Lasten  Tragfaͤhigkeit  nach  Ablauf  von  je  vierzehn  Tagen
die  Abgabe  zu  A.  1.  a.  und  h.  von  Neuem  zu  entrichten.

B.  an  Hafengeld  fuͤr  jedes  Fahrzeug  von  mehr  als  drei  Lasten  Tragfaͤhigkeit
  beim  Eingange  in  den  Hafen  stromabwaͤrts  oder  stromaufwaͤrts,

1)  wenn  dasselbe  im  Hafen  löscht,  ladet  oder  Handel  treibt,
von  jeder  Last  Tragfähigkeit  .  .  .  .  .  ...  3  Pf.,

2)  in  anderen  Fcklen,  von  jeder  Last  Tragfahigkeit  2

C.  an  Winterlagergeld  für  jedes  im  Hafen  Winterlager  haltende
  Fahrzeug  von  sechs  und  mehr  Lasten  Tragfähigkeit,  von
jeder  Last  Tragfähigkieit.  6

Zusätzliche  Bestimmung  zu  B.  und  C.

Unter  dem  Hafen  wird  derjenige  im  städtischen  Gebiete  liegende  Theil
des  Ueckerflusses  verstanden,  welcher  durch  Schiffsanbindepfahle  abgegrenzt  ist.

Befreiungen.

1)  Die  vorstehend  zu  A.,  B.  und  C.  erwähnten  Abgaben  werden  nicht
erhoben:

a)  von  Fahrzeugen,  welche  Königliches  Eigenthum  sind  oder  welche
mit  Königlichen  oder  Staats-Effekten  beladen  sind;

b)  von  Booten  und  Anhängen,  welche  zu  abgabenpflichtigen  Fahrzeugen
  gehören.

2)  Das  vorstehend  unter  C.  festgesetzte  Winterlagergeld  wird  nicht  erhoben
von  neuen  in  Ueckermünde  erbauten  und  noch  nicht  in  Fahrt  gewesenen
Fahrzeugen.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.
"  (Nr.  6041.)