Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Grundstuͤcke nach Maaßgabe des Katasters aufzubringen, mit Ausschluß der 
uͤbrigen bei der Aufhebung des Staues an der Rogosener Stadtmühle bethei- 
ligten Interessenten. Z 
Hiernach ist die Heberolle vom Sozietaktsvorstande aufzustellen, welche im 
Streitfalle von der Regierung festzusetzen ist. 
F. 13. 
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden von einem Vorstande Innere Ver- 
geleitet, bestehend aus dem Landrathe Oborniker Kreises, als Vorsteher, und sasteng Ge- 
vier von der Genossenschaft gewählten Repraäsentanten. Der Vorstand ist be- 
schlußfähig, wenn außer dem Worsteher zwei Repräsentanten zugegen sind. Bei 
Srimmengleichheit giebt der Vorsteher den Ausschlag. Der Vorsteher ist die 
ausführende Verwaltungsbehörde der Genossenschaft und vertriktt dieselbe nach 
Außen. Er hat insbesondere: 
a)die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den feslgesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben, von den Saumigen 
evenk. exekutivisch einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse des Ver- 
bandes anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
C. 14. 
Bei der Wahl der vier Repräsentanten haben 
der Besitzer eines jeden der beiden betheiligten Rittergüter Potulice und Wehlderze 
Miedzylesie, präsentanten. 
der Besitzer der Potulic-, der Ciesla= und der Seefelder Mühle, 
der jedesmalige Besitzer des jetzt dem Dr. Cichocki gehörigen Vorwerks, 
der jedesmalige Probst zu Rogasen, Nutznießer der betheiligten Probstei- 
Grundstücke; ferner 
der Bürgermeister zu Rogasen, und 
jeder Ortsschulze der betheiligten Dôrfer — bezüglich der übrigen durch 
die vorgenannten einzelnen Besitzer nicht vertretenen Flächen — 
für je zehn volle auf Normalmorgen Cerste Klasse des Katasters) reduzirte 
Morgen des zu den vorgenannten einzelnen Besitzungen resp. zur Stadrfeld- 
mark Rogasen oder zu den betreffenden Oorfsfeldmarken gehörigen betheiligten 
Besitzstandes Eine Stimme. 
ç So lange das Kataster nicht nach GW. 8. ff. definitiv festgestellt worden, 
ist lediglich die Morgenzahl der im Besitzstandsregister des Geometers Borchardt 
vom 20. November 1862. aufgenommenen betheiligten Flächen für die Berech- 
nung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mchtigte, resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter. 
Tr. 6045.) Ab-
	        
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