Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Grundstuͤcke  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufzubringen,  mit  Ausschluß  der
uͤbrigen  bei  der  Aufhebung  des  Staues  an  der  Rogosener  Stadtmühle  betheiligten
  Interessenten.  Z

Hiernach  ist  die  Heberolle  vom  Sozietaktsvorstande  aufzustellen,  welche  im
Streitfalle  von  der  Regierung  festzusetzen  ist.

F.  13.

Die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  werden  von  einem  Vorstande  Innere  Vergeleitet,
  bestehend  aus  dem  Landrathe  Oborniker  Kreises,  als  Vorsteher,  und  sasteng  Gevier
  von  der  Genossenschaft  gewählten  Repraäsentanten.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,
  wenn  außer  dem  Worsteher  zwei  Repräsentanten  zugegen  sind.  Bei
Srimmengleichheit  giebt  der  Vorsteher  den  Ausschlag.  Der  Vorsteher  ist  die
ausführende  Verwaltungsbehörde  der  Genossenschaft  und  vertriktt  dieselbe  nach
Außen.  Er  hat  insbesondere:

a)die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  feslgesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben,  von  den  Saumigen
evenk.  exekutivisch  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  des  Verbandes
  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

C.  14.

Bei  der  Wahl  der  vier  Repräsentanten  haben
der  Besitzer  eines  jeden  der  beiden  betheiligten  Rittergüter  Potulice  und  Wehlderze
Miedzylesie,  präsentanten.
der  Besitzer  der  Potulic-,  der  Ciesla=  und  der  Seefelder  Mühle,
der  jedesmalige  Besitzer  des  jetzt  dem  Dr.  Cichocki  gehörigen  Vorwerks,
der  jedesmalige  Probst  zu  Rogasen,  Nutznießer  der  betheiligten  Probstei-Grundstücke;
  ferner
der  Bürgermeister  zu  Rogasen,  und
jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dôrfer  —  bezüglich  der  übrigen  durch
die  vorgenannten  einzelnen  Besitzer  nicht  vertretenen  Flächen  —
für  je  zehn  volle  auf  Normalmorgen  Cerste  Klasse  des  Katasters)  reduzirte
Morgen  des  zu  den  vorgenannten  einzelnen  Besitzungen  resp.  zur  Stadrfeldmark
  Rogasen  oder  zu  den  betreffenden  Oorfsfeldmarken  gehörigen  betheiligten
Besitzstandes  Eine  Stimme.
ç  So  lange  das  Kataster  nicht  nach  GW.  8.  ff.  definitiv  festgestellt  worden,
ist  lediglich  die  Morgenzahl  der  im  Besitzstandsregister  des  Geometers  Borchardt
vom  20.  November  1862.  aufgenommenen  betheiligten  Flächen  für  die  Berechnung
  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.
Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmchtigte,
  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.
Tr.  6045.)  Ab-