Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  12.  —

 

(Nr.  6047.)  Gesetz  wegen  Berechnung  der  Steuer  für  die  Bereitung  von  Zucker  aus  getrockneten
  Rüben.  Vom  25.  März  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  in  Folge  einer  unter  den  Regierungen  der  zum  Jollvereine  gehbrigen
Staaten  getroffenen  Verabredung,  mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages
  der  Monarchie,  was  folge:

K.  1.

Bei  der  Erhebung  der  Steuer  für  die  Bereitung  von  Jucker  aus  getrockneten
  (gedörrten)  Rüben  werden  vom  1.  September  1862.  ab  auf  jeden
Zentner  getrockneter  Rüben  nicht  mehr  (Verordnung  wom  2.  Juli  1861.  F.  3.,
Gesetz-Samml.  S.  417.)  fünf  Zenener,  sondern  nur  vier  und  drei  Viertel
Zentner  rohe  Ruͤben  gerechnet.

g.  2.

Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen.  Gesetzes
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  UnterfTchrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

ov.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahrgang  1865.  (Nr.  6047——6048.)  22  (Nr.  6048.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1865.