Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Diese  Gebühren  treten  an  die  Stelle  der  durch  die  Verordnung  vom  14.  Oktober  1830
bekannt  gemachten  Taxbestimmungen,  es  bleiben  aber  die  Vorschriften  dieser  Taxe  bezüglich
  der  Abgrenzung  der  Befugnisse  der  noch  vorhandenen  Wundärzte  dritter  Abtheilung
auch  fernerhin  maßgebend.

S.  2.

Die  Medicinaltaxe  ist  bindend  für  Forderungen  des  ärztlichen  Personals  an  öffentliche
  Kassen,  soweit  nicht  Anstellungsdecrete  oder  besondere  Verträge  etwas  Anderes  bestimmen,
  außerdem  dient  sie  als  Richtschnur  für  die,  Behörden,  wenn  ärztliche  Forderungen
  streitig  geworden  sind,  soweit  nicht  eine  der  nachstehenden  Bestimmungen  (Abs.  2
und  3)  Platz  greift;  desgleichen  für  die  Anwendung  des  Art.  4,  Ziff.  6  des  Prioritätsgesetzes
  vom  15.  April  1825.

In  der  Privatpraxis  bleibt  die  Schätzung  der  ärztlichen  Leistung  zunächst  dem  Uebereinkommen
  der  Betheiligten  überlassen.

Wo  Dienstverhältnisse  nicht  im  Wege  stehen,  oder  es  sich  nicht  um  gesetzlich  gebotene
  Hilfeleistung  oder  Verrichtungen  handelt,  dürfen  Aerzte  und  Wundärzte  gegenüber
von  Privaten  auch  höhere  als  die  in  der  Taxe  bestimmten  Ansätze  fordern,  soweit  sie
dieselben  zuvor  entweder  allgemein  oder  im  einzelnen  Falle  besonders  bekannt  gemacht
haben.

§.  3.

Für  ärztliche  Verrichtungen,  namentlich  neue  oder  außergewöhnliche  Operationen,
die  in  der  Taxe  nicht  aufgeführt  sind,  sind  die  Anrechnungen  unter  analoger  Anwendung
der  in  der  Taxe  ausgesprochenen  Grundsätze  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  machen.

Uebrigens  hat  das  Medicinal-Collegium  künftig  auf  den  Grund  der  gemachten  Erfahrungen
  für  neue  derartige  Verrichtungen  jährlich  die  etwa  erforderlich  werdenden  nachträglichen
  Taxbestimmungen  zu  geben.

S.  4.

Soweit  eine  Rahme  in  der  Taxe  gegeben  ist,  innerhalb  welcher  die  Anrechnung  im
einzelnen  Falle  sich  zu  bewegen  hat,  ist,  wenn  der  geringste  Betrag  der  Taxe  überschritten
  wird,  bei  Forderungen  an  öffentliche  Kassen  stets,  sonst  auf  Verlangen  der  Betheiligten
  die  Berechtigung  des  höheren  Ansatzes  näher  zu  begründen.

S.  5.
Treffen  bei  einer  ärztlichen  Verrichtung  die  in  der  Taxbestimmung  ausgedrückten