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(Nr. 6054.) Allerhöchster Erlaß vom 3. November 1862., betreffend die Anwendung des
Expropriationsrechts auf die zur Ausführung der direkten Eisenbahn von
Cüstrin nach Berlin erforderlichen Grundstücke.
J. bestimme auf den Bericht vom 18. Oktober d. J., daß das Recht zur
CExpropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Ausfuͤhrung der in Gemaͤß-
heit des Gesetzes vom 24. September 1862. (Gesetz-Samml. S. 317.) für
Rechnung des Scaates zu erbauenden direkten Eisenbahn von Cüstrin nach
Berlin nach dem von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und böffentliche
Arbeiten festzustellenden Bauplane erforderlich sind, sowie das Recht zur vor-
Übergehenden Deugung fremder Grundslücke, nach den Bestimmungen des Ge-
setzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. zur Anwen-
dung kommen soll. Zugleich genehmige Ich, daß die Leitung des Baues und
demnächst auch des Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn der Direktion
der Ostbahn zu Bromberg übertragen wird.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 3. November 1862.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und Ffentliche Arbeiten.
(Nr. 6055.)