Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Durchlasses), durch Herstellung eines regelmaßigen und ausreichenden 
Profils, durch Vertheilung des Gefalles und Durchstechung einiger 
Krümmungen zu reguliren und streckenweise zur Verhütung des Aus- 
tretens dieser Entwässerungszüge kleine Verwallungen herzustellen. 
Die vor dem Eintritt des Haupt-Entwässerungsgrabens in die Remkers- 
lebener Seeländereien befindliche Schleuse von 5 Fuß Breite und der neben 
dieser Schleuse, an der Stelle, wo der nach dem Dorfe Remkersleben führende 
Nebengraben (Klinkergraben) sich abzweigt. befindliche massive Ueberfall, wel- 
cher 12 Fuß lang, circa 10 Fuß breit ist und 8 Zoll höher als der Fachbaum 
der Schleuse liegt, bleiben bestehen. Erhebliche Abänderungen des Meliorations= 
planes, welche im Laufe der Regulirung nothwendig erscheinen, dürfen nur nach 
Anhörung des Verbandsvorstandes mit Genehmigung des Ministers für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
g. 3. 
Die bestehenden Verpflichtungen wegen Unterhaltung der uͤbrigen Binnen- 
graͤben (Umgraͤben, Zuleitungs- und Stichgraͤben), der Einlaßschleuse mit Ueber- 
fall und sonstiger Bauwerke bleiben unveraͤndert. 
Bereits bestehende Brücken, welche wegen der Regulirung umgebaut werden 
müssen, sind nach erfolgtem Umbau wiederum von demjenigen zu unterhalten, 
welchem die Unterhaltung bisher obgelegen hat. 
Nach der Ausführung des Regulirungsplanes sind die sonst nöthigen oder 
zweckmäßigen neuen Entwässerungsanlagen im Genossenschaftsgebiete von den 
speziell dabei Becheiligten nach Verhältnit ihres Vortheils auszuführen und 
zu unterhalten. 
Die desfallsigen Projekte sind von den Verwaltungsbehörden nach An- 
hörung der Betheiligten festzustellen. 
6. 4. 
Der Grund und Boden zur Verbreiterung und zur Geradelegung des 
Haupt-Enrwässerungsgrabens wird der Korporation gegenüber unentgeltlich her- 
gegeben. Den Ver andsmitgliedern in jeder Gemeinde bleibt es überlassen, den 
etreffenden Grundbesitzern derselben die etwa-geltend gemachte Entschädigung 
zu gewähren, resp. sich mit denselben zu einigen. Es bezieht sich diese unent- 
geltliche Hergabe auch auf den Grund und Boden zu den kleinen Verwallungen. 
Den Grundbesitzern verbleibt die Grasnutzung auf den Uferwänden und Damm- 
böschungen. Außerdem wird der Genossenschaft für sonstige zur vollständigen 
Ausführung des Meliorationsplanes erforderlichen Anlagen das Recht zur Ex- 
propriation verliehen. 
Die Korporation kann kraft dieses Rechts gegen Entschädigung fordern: 
1) die vorübergehende Ueberweisung des zur Unterbringung der Erde, des 
Schuttes und der Baumaterialien erforderlichen Terrains, 
2) die Entnahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen 
und dergleichen, 
3) die Fortnahme von Bäumen und Strauchwerk. D 
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