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(Durchlasses), durch Herstellung eines regelmaßigen und ausreichenden
Profils, durch Vertheilung des Gefalles und Durchstechung einiger
Krümmungen zu reguliren und streckenweise zur Verhütung des Aus-
tretens dieser Entwässerungszüge kleine Verwallungen herzustellen.
Die vor dem Eintritt des Haupt-Entwässerungsgrabens in die Remkers-
lebener Seeländereien befindliche Schleuse von 5 Fuß Breite und der neben
dieser Schleuse, an der Stelle, wo der nach dem Dorfe Remkersleben führende
Nebengraben (Klinkergraben) sich abzweigt. befindliche massive Ueberfall, wel-
cher 12 Fuß lang, circa 10 Fuß breit ist und 8 Zoll höher als der Fachbaum
der Schleuse liegt, bleiben bestehen. Erhebliche Abänderungen des Meliorations=
planes, welche im Laufe der Regulirung nothwendig erscheinen, dürfen nur nach
Anhörung des Verbandsvorstandes mit Genehmigung des Ministers für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
g. 3.
Die bestehenden Verpflichtungen wegen Unterhaltung der uͤbrigen Binnen-
graͤben (Umgraͤben, Zuleitungs- und Stichgraͤben), der Einlaßschleuse mit Ueber-
fall und sonstiger Bauwerke bleiben unveraͤndert.
Bereits bestehende Brücken, welche wegen der Regulirung umgebaut werden
müssen, sind nach erfolgtem Umbau wiederum von demjenigen zu unterhalten,
welchem die Unterhaltung bisher obgelegen hat.
Nach der Ausführung des Regulirungsplanes sind die sonst nöthigen oder
zweckmäßigen neuen Entwässerungsanlagen im Genossenschaftsgebiete von den
speziell dabei Becheiligten nach Verhältnit ihres Vortheils auszuführen und
zu unterhalten.
Die desfallsigen Projekte sind von den Verwaltungsbehörden nach An-
hörung der Betheiligten festzustellen.
6. 4.
Der Grund und Boden zur Verbreiterung und zur Geradelegung des
Haupt-Enrwässerungsgrabens wird der Korporation gegenüber unentgeltlich her-
gegeben. Den Ver andsmitgliedern in jeder Gemeinde bleibt es überlassen, den
etreffenden Grundbesitzern derselben die etwa-geltend gemachte Entschädigung
zu gewähren, resp. sich mit denselben zu einigen. Es bezieht sich diese unent-
geltliche Hergabe auch auf den Grund und Boden zu den kleinen Verwallungen.
Den Grundbesitzern verbleibt die Grasnutzung auf den Uferwänden und Damm-
böschungen. Außerdem wird der Genossenschaft für sonstige zur vollständigen
Ausführung des Meliorationsplanes erforderlichen Anlagen das Recht zur Ex-
propriation verliehen.
Die Korporation kann kraft dieses Rechts gegen Entschädigung fordern:
1) die vorübergehende Ueberweisung des zur Unterbringung der Erde, des
Schuttes und der Baumaterialien erforderlichen Terrains,
2) die Entnahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen
und dergleichen,
3) die Fortnahme von Bäumen und Strauchwerk. D
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