Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 262 — 
  
34. 
35. 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
Steine und Steinwaaren: 
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, 
auch mit eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif= und 
Wetzsteine aller r7tHeHHHH. . 
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen 
ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gips und Schwefel 
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen. 
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 
1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in 
Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack• 
2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaum- 
woaren alle diese Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 20. 
falen . .. . . .. .. . ... . . . .. 
Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: 
a) Braunkohlen; Torf; Torfkohlhen 
b) Steinkohn 
Anmerk. zu h. An der Preufischen Seegrenze und auf der Elbe, desgleichen 
auf besondere Erlaubnißscheine auf der Weser und Werra 
eingehnddd- 
Stroh-, Nohr= und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken von Basi, Stroh und Schilf, auch an- 
dere Schilfwaaren, ordinaire: 
1) ungefürnrbtt:t: 
2) gefärbtt:t: ........ .. ..... .. . ... 
b) Strohbänder aller Art; Strohbesen 
c) Stroh= und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; 
Decken von ungespaltenem Stoyy . .. 
d) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern 
und Span: 
1) ohne Garnitur .... .... ... ... . .. ......................... 
2)mitGaknitur.........·.................................
	        
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